Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 07.02.1978 – 5 StR 759/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 757/77 FIPRT,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen Roman U me aus Hei,
geboren an. @B 1948 in DW, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
I
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Februar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.Juli 1977 wird verworfen. Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden
der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes erstrebt, ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Ehefrau in der Wohnung eingeschlossen, um sie zu zwingen, "ihm zuzuhören, und seiner Aufforderung, zu ihm zurückzukehren, Nachdruck zu verleihen" (UA S.23). Die Handtasche, deren Inhalt er auf den Boden verstreut hatte, nahm er in der Hoffnung, die Adresse der Zeugin zu finden, an sich (UA S.13). Diese Feststellungen ergeben auch in ihrem Zusammenhang nicht, daß der Angeklagte das Einsperren bewußt als Mittel zur Wegnahme des Geldes eingesetzt hat (vgl. BGHSt 14,114; 20,32,33).
Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben (§ 301 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten.
Herrmann Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte