Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 31.01.1978 – 5 StR 797/77

5. Strafsenat

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5 stR 792/77 006 EXIEIET, BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenarbeiter Rüdiger V EB

aus LOB, dort geboren am ii ‚END 1959,

- Sachbezeichnung: Schiiiie u.a. -

wegen Diebstahls u.4.

r

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31.Januar 1978 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten VB gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5.September 1977 wird nach

§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 13. Januar 1978 enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer nicht in zulässiger Form erhobenen Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

kann dem Angeklagten in einem solchen

Fall in der Regel keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er, wie hier, mindestens die Sachrüge rechtzeitig und in zulässiger Form erhoben hat (BGHSt 1,44, 14,330,333).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Schmidt Fleischmann

Schuster Fuhrmann