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BGH Urteil vom 31.01.1978 – 5 StR 476/77

5. Strafsenat

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5_StR 476/77 KETE EL?

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

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4, den Soldaten Dieter R au oo geboren S—D&D&$£_ == E .ı5

>, den Steuerbevollmächtigten Manfred R ur aus FEEEREEEEES, . | geboren am EEE | n. Kan,

wegen Meineides u.a.

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- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 31.Januar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt | Fleischmann Schuster u Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt® in der Verhandlung,

‚Richter am Landgericht Ge bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Be aus a für den Angeklagten Manfred m,

Justizangestellte ee als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten

Dieter Reiser und Manfred na wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 1.Februar 4977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind. |

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache

an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

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“ Die Revisionen dringen mit der Rüge durch, das Ablehnungsgesuch gegen den Verhandlungsvorsitzenden sei mit Unrecht verworfen worden (Verletzung der 8§ 24, 27, 338 Nr.3 StPO).

4. Richter Sms war in einem - für den Angeklagten Manfred R. nachteiligen - Zivilverfahren tätig gewesen, das dieselben Fragen betraf, die auch Gegenstand des jetzigen Meineids- und Betrugsverfahrens sind; weiterhin hatte er am Strafverfahren gegen den - zum Meineid angestifteten - Zeugen Baecker teilgenommen.

Wie die Revisionen im Anschluß an das Ablehnungsgesuch behaupten, hatten "diese Umstände in Verbindung mit Äuße- | rungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung" den Beschwerdeführern "das zwingende Gefühl vermittelt, der Richter sei ihnen gegenüber nicht unvoreingenomnen". Dazu hätte insbesondere dessen Bemerkung beigetragen, der Zeuge "Baecker habe gegenüber dem Staatsanwalt und auch jetzt in der Hauptverhandlung "endlich die Wahrheit" gesagt.

Das Landgericht hatte den Ablehnungsamtrag mit der

Begründung zurückgewiesen, die Mitwirkung des Richters Sauer "in den früheren Verfahren rechtfertige auch in Verbindung mit der angegebenen Äußerung gegenüber dem Zeugen Baecker keine Besorgnis der Befangenheit; "der Vorsitzende wollte erkennbar zum Ausdruck bringen, daß der Zeuge sich. schließlich zu der Sachdarstellung entschlossen habe, die er heute als Wahrheit bezeichne".

2: a) Die Gründe des zurückweisenden Beschlusses werden dem Antrage, auch dem Sinn und Wortlaut der Äußerung des Verhandlungsvorsitzenden nicht gerecht. Darauf brauchte indes nicht näher eingegangen zu werden, weil der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden, also unabhängig

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von den Erwägungen des Landgerichts auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgetragenen und erwiesenen Tatsachen zu prüfen hatte, ob der Ablehnungsamtrag hätte durchdringen müssen. Ä

'b) Nach geltendem Recht trägt die bloße Tatsache früherer dienstlicher Beschäftigung mit demselben Sachverhalt ein Ablehnungsgesuch noch nicht, wenn der Richter erklärt, er sei unbefangen. Anderenfalls käme der früheren Tätigkeit die Bedeutung eines Ausschließungsgrundes bei. Das aber hat der Gesetzgeber nicht gewollt (BGHSt 21,334).

Jedoch ist nicht zu verkennen, daß ein Richter, der im Zivilprozeß bei einer dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung mitgewirkt hatte, diesem weniger unvoreingenommen erscheinen wird als andere Richter. Das bedingt notwendig besondere Behutsamkeit und Zurückhaltung, um in dem Angeklagten nicht die Besorgnis zu wecken oder zu verstärken, der Richter könne sich von der im früheren Verfahren gewonnenen Auffassung nicht frei machen.

Daran hat es der Verhandlungsvorsitzende fehlen lassen. Obwohl er nicht nur im Zivilverfahren tätig gewesen war, sondern auch im Strafverfahren gegen den Zeugen Dakar denselben Sachverhalt hatte beurteilen müssen, erklärte er gerade diesem Zeugen gegenüber (nachdem dieser die Angeklagten belastet hatte), der Zeuge habe jetzt in der Hauptverhandlung tendlich die Wahrheit gesagt". Ob - bei anderer Sachlage - .eine solche Äußerung allein schon die Besorgnis der Befangenheit bei einem vernünftigen Angeklagten hätte begründen können, erscheint zweifelhaft. Da sich aber der früher wiederholt mit der Sache befaßte Richter Ss so äußerte, war' die Bemerkung geeignet, im Sinne des § 24 Abs.2 StPO das Mißtrauen der Angeklagten gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen.

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‚Das Ablehnungsgesuch ist demnach mit Unrecht zurückgewiesen worden. i

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Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mußte das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden, soweit beide Angeklagte verurteilt worden sind.

Herrmann Schmidt | Fleischmann

Schuster Fuhrmann

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