Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 27.01.1978 – 5 StR 445/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsangestellten Oswald T Em aus I,

geboren an @ EB 1927 in St ein / Te, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 24.Oktober 1978, an der teilgenownen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Bundesanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ie aus EB und Rechtsanwalt E aus ED

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 27.Januar 1978 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Revisionsverfahren entstandenen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Zulassung der Verletzten als Nebenklägerin entsprach dem Gesetz (BGH bei Holtz in MDR 1978,461),

2. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Umstände im Sinne des § 244 Abs.4 Satz 2 (2.Halbsatz) StPO, die es dem Landgericht verwehrt hätten, sich auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen zu stützen, sind nicht dargetan, Der Sachverständige ging auch nicht von unzutreffenden Tatsachen aus; er hat die "früheren Krankenunterlagen" verwertet und "an der gesamten Hauptverhandlung teilgenommen! (UA S.24), Soweit die Revision dessen Beurteilung früherer, von Zeugen bekundeter psychischer Auffälligkeiten des Angeklagten in Zweifel ziehen will, entfernt sie sich unzulässigerweise von den insoweit bindenden Urteilsfeststellungen (UA S.10). Aus | Rechtsgründen läßt sich auch nichts dagegen einwenden, daß der "protrahierte Affektstau" nur zur Anwendung des § 21 StGB geführt hat,

3. Die Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch bekämpfen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne einen Rechtsfehler aufzudecken.

4. Verfehlt ist, was die Revision zum Strafausspruch vorbringt. Das Schwurgericht hat berücksichtigt, daß der Angeklagte sich von dem Opfer "tief gedenütigt fühlte", daß für ihn "eine Welt zusammenbrach", als Frau WEB sich von ihm trennen wollte, und daß ihn die Trennung "besonders trarı (UA 5.29/30), Es ist deshalb nicht zu besorgen, daß das

-u-

- u.

Landgericht bei der Strafzumessung die besondere Motivation der von dem Opfer gewünschten Trennung unberücksichtigt gelassen hat.

Die intscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts,

Schmidt Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer