Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 27.01.1978 – 2 StR 783/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

-.

N

“Ä BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 785/77 BESCHLUSS arn:

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Detlef Peter M > aus KORB

EOEEEEEB, geboren om NEED 1942 in zum, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.8

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. September 1977

1. im Falle II 2 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit

a) sexuellem Mißbrauch eines Kindes,

b) sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen,

c) sexueller Nötigung in zwei Fällen und d) Körperverletzung in zwei Fällen

schuldig ist,

2. unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben,

a) soweit das Landgericht im Falle II 2 auf zwei Einzelstrafen erkannt hat,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

-3- ÄR

‚Gründe:

Die Nachprüfung des vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge angegriffenen Urteils hat nur insofern einen Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht den Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe, in dem er sowohl gegen seine Stieftochter wie gegen seine frühere Ehefrau tätlich wurde und beide zu sexuellen Handlungen nötigte, zweier selbständiger Taten für schuldig befunden hat. Es hat dabei verkannt, daß das strafrechtlich erhebliche Vorgehen gegen beide Opfer zum mindesten dadurch zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB verbunden wurde, daß er beide Opfer gleichzeitig mit einem Messer bedrohte und ihnen in Aussicht stellte, sie "kaputt zu stechen", wenn sie ihm nicht zu Wil- 'l1ens seien. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das mußte die Aufhebung des Strafausspruchs hinsicht-

lich der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge haben,

Willms Kirchhof Müller Baumgarten Buddenberg