Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 19.01.1978 – 4 StR 671/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 671/77 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl-Heinz S GE aus CE - EEE, cort geboren an 1945,

wegen Verletzung der Fürsorgepflicht u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und wegen Mißhandlung eines Schutz befohlenen unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstraße von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde ist, was den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch begegnet indessen Bedenken. Nach den bisherigen Feststellungen sind die förmlichen Rückfallvoraussetzungen nicht gegeben.

Eine zweite Verurteilung i.S.v. § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht die Strafkammer zu Unrecht in dem Urteil des Landgerichts Essen vom 21, Juni 1974 (56 KLs 10/73 Sta Essen). Die dort abgeurteilte Tat war bereits am 9. Juni 1972 begangen und hätte bei der (ersten) Verurteilung vom

20. März 1973 mit abgeurteilt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung stellt in Fällen dieser Art die gesamtstrafenfähige weitere Verurteilung keine zweite Verurteilung i.S.v. § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (BGH NJW 1971, 2318; GA 1976, 182; NJW 1976, 2171).

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird dahin berichtigt, daß an die Stelle des § 170a der § 170 d StGB tritt.

Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Gribbohm