Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 17.01.1978 – 5 StR 787/77

5. Strafsenat

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5 StR 787/77 Mıdlı3f

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Studenten Günther E EB aus DEE,

geboren am WB. ME 1952 in OreHiEEEEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a,

TA

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1978 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.September 1977 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In Übereinstimmung mit der Antragsbegründung der Bundesanwaltschaft ist lediglich zu bemerken:

Will der Bombenhersteller mit der geplanten Explosion "Leib und Leben vieler unbeteiligter Personen zumindest gefährden", so ist das Unternehmen im Sinne des § 311b Abs.1 Nr.2 StGB auch dann genügend bestimmt, wenn er vorhat, den Sprengkörper an irgendeinem "bewohnten Ort" abzulegen. Zumindest dann, wenn Angriffsgegenstand und -ziel nicht bestimmte und nach

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dem Plan des Täters auch nicht bestimmbare Menschen sind, ist es für sein Unternehmen unerheblich, an welchem "bewohnten Ort" der Sprengkörper gezündet werden soll.

Herrmann Schmidt Fleischmann

Fuhrmann Horstkotte