Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 11.01.1978 – 4 StR 622/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 622/77 BESCHLUSS

Ze

in der Strafsache

gegen

Günter EEE zus KEREE, dort geboren am GEB "939,

wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu ziff. 1 nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - nach Anhörung auch des Beschwerdeftührers am 11. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. März 1977 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe;z

Das Urteil läßt, was den Schuldspruch betrifft, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen können der Strafausspruch und die Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme nicht bestehen bleiben,

Das Landgericht wendet bei der Festsetzung der Strafe § 48 StGB an, Allerdings ist der Angeklagte, und zwar durch die Erkenntnisse des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Mai 1968 und 15. August 1969 und des Landgerichts Krefeld vom 9, Juni 1971, schon mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Strafe verurteilt worden, ohne daß zwischen den Taten Zeit-

räume von mehr als fünf Jahren lägen (§ 48 Abs, 1 Nr, 1 un Abs, 4 StGB). Der Angeklagte hat auch wegen dieser Taten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verbüßt (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Nicht dargetan hat die Strafkamner jedoch, daß ihm im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen ist, er habe sich die früheren Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen, Das bedurfte keiner weiteren Ausführungen, soweit es sich um die einschlägige, in die Gesamtstrafe von sieben Jahren eingegangene Verurteilung vom 3, Februar 1970 zu einer Freiheit: strafe von zwei Monaten handelt. Hinsichtlich des verbleibenden Restes der Freiheitsstrafe von sieben Jahren, die ü übrigen wegen Vermögensdelikten verhängt wurde, ist aber der erforderliche kriminologisch erfaßbare Zusammenhang (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. , § 48 Rdn. 11) nicht ersichtlich. Da zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und Vermögensstraftaten von ihrer Natur her keine Ähnlichkeit oder innere Verwandtschaft besteht, ist ein derartiger Zusammenhang im Gegenteil unwahrscheinlich,

wenn auch im Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen. Insoweit bedarf es jedoch auf jeden Fall näherer Darlegung.

Hinsichtlich des Ausspruchs über die Sicherungsmaßnahme fehlt es gänzlich an Entscheidungsgründen.

Spiegel Hürxthal Mayer

Knoblich Gribbohm