Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 10.01.1978 – 5 StR 773/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Bodo J EEEEEED

aus WeiD. geboren am @.§ 8 1935 in KO

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10.Januar 1978 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26.August 1977 nach § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Rüge, der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen StB sei zu Unrecht abgelehnt worden (UA S.20), greift durch.

Der Zeuge war nicht deshalb, weil er keine eigenen Beobachtungen gemacht hat und deshalb nur mittelbarer Zeuge war, ein völlig ungeeignetes Beweismittel i.S. des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO. Völlig ungeeignet ist ein Beweismittel nur dann, wenn es der Sachaufklärung nicht dienen kann und seine Verwendung deshalb vollkommen nutzlos ist (BGHSt 14,339,342); eine solche mangelnde Beweiseignung kann einem mittelbaren Zeugen nicht abgesprochen werden, Unabhängig davon leitet das Gericht die Eigenschaft eines mittelbaren Zeugen erkennbar aus einem vom Zeugen gefertigten Aktenvermerk ab (vgl. Bd.I Bl.16 d.A.); das läuft auf eine

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unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus.

Zudem hätte die Pflicht des Gerichts, einen Beweisamtrag seinem Sinn entsprechend zu behandeln, dazu genötigt, ihn dahin zu verstehen, daß - wenn der benannte Zeuge in dem Aktenvermerk nur ihm mitgeteilte Beobachtungen wiedergegeben hat - es um die Vernehmung des unmittelbaren Zeugen ging, der sich - wie die Revision zutreffend mitteilt - aus dem Aktenvermerk ausreichend identifizierbar ergibt.

Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Die behauptete Möglichkeit einer Identität des Zeugen GB mit demjenigen, der in der Brandnacht in Tatortnähe Streichhölzer gekauft hat, hat das Landgericht nicht für bedeutungslos gehalten. Das versteht sich auch nicht von selbst. Der Zeuge HB hat insoweit "betreffend seinen Aufenthalt... zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht' (UA S.16); daß er in der Brandnacht anderswo gewesen sei, hat das Landgericht jedenfalls nicht festgestellt. Das Landgericht meint vielmehr, es habe sich - unter Berücksichtigung des insoweit offenkundigen Schreibfehlers in den Urteilsgründen (vgl. Bd.II B1.103 d.A.) - 'kein konkreter Hinweis' für eine Täterschaft des Zeugen ergeben. Die Beweisbehauptung kann aber ein solcher Hinweis sein. Ob ihre Bestätigung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten beeinflußt, kann jedoch nicht das Revisionsgericht beurteilen; das ist Sache des Tatrichters.

Darüber hinaus enthalten die Urteilsgründe auch einen sachlich-rechtlichen Mangel. Das Landgericht berücksichtigt bei der Beurteilung des Geständnisses des Angeklagten auch die Aussage des Zeugen HB über den dem Geständnis vorangegangenen Alkoholgenuß (UA S.15/16). Es hält diese

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Aussage für glaubhaft, weil 'kein Grund zur Annahme'! bestehe, der Zeuge habe seine "Aussage insoweit zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten gefärbt' (UA S.16). Damit verträgt sich aber nicht, daß ausweislich der Urteilsgründe der Angeklagte gegen den Zeugen den Verdacht der Täterschaft an der Brandstiftung erhebt. Das kann ein Motiv für

eine die Zuverlässigkeit des Geständnisses bestätigende Aussage sein."

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte