Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.01.1978 – 5 StR 632/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 632/77 UOTE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Johnnie M EB zeborene Pre aus BEE,
geboren am @.@P 1947 in FEB Tamm (Oct ) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Mordes
- 2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10.Januar 1978 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 27.Mai 1977 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die rechtliche Würdigung beginnt mit der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe, erörtert dann die Mordmerkmale und geht erst zum Schluß auf den Tötungsvorsatz ein. Für sich gesehen ist das kein Rechtsfehler. Hier ist indessen die Nachprüfbarkeit derart erschwert, daß nicht zweifelsfrei erkennbar ist, von welchen Feststellungen das Schwurgericht letztlich ausgegangen ist.
So sagt es nicht ausdrücklich, ob die Angeklagte wußte, daß ihr Ehemann mordbereit in der Wohnung lauerte, als sie das (spätere) Opfer aufforderte "Hau! ab". Das verstand sich nicht von selbst. Das Schwurgericht wirft nämlich der Angeklagten an anderer Stelle vor, sie habe die Sprunghaftigkeit und das wiederholt nachlassende Interesse ihres Ehemannes an der geplanten Tötung gekannt. Das Urteil geht auch nicht auf den "hysterischen Anfall" ein, den die Angeklagte erlitt, als sie von der vollendeten Tötung erfuhr. Daß dieser Anfall nur gespielt war, ist dem Urteil auch in seinem Zusammenhang nicht zu entnehmen.
- 3 -
Unklar bleibt auch, inwieweit die Angeklagte von der Angst beherrscht war, ihr Ehemann werde de und die Kinder umbringen, wenn sie ihm den Tötungsvorwand nicht schaffe. Das Schwurgericht sagt zunächst, ihr Handeln sei "nicht ausschließlich" von dieser "Furcht ... geprägt" (UA S.30). Anschließend meint es, ihr "späteres Verhalten spricht dagegen, daß sie sich oder ihre Kinder in Lebensgefahr glaubte". Glaubte sie nicht an die Gefahr, so konnte die Angeklagte auch nicht wesentlich ("nicht ausschließlich") von Furcht bestimmt sein. Da eindeutige Feststellungen hierzu nicht getroffen sind, fehlt auch der Auffassung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe ihren Tatbeitrag nicht aus Angst, sondern aus plötzlich aufkommender sexueller Neugier geleistet, die Grundlage.
Es mag der "Lebenserfahrung" widersprechen, daß sich eine Mutter, die um ihr Leben und das ihrer Kinder bangt, "in aller Ruhe für mehrere Stunden zum Schlaf hinlegt"
(UA S.30). Anlaß zu solcher Furcht hatte die Angeklagte nach den übrigen Feststellungen nur dann, wenn sie wiederum jede Mitarbeit verweigerte, nachdem ihr Ehemann einem Kind den geladenen Revolver an den Kopf gesetzt hatte. Ferner hätte das Schwurgericht nicht ohne weiteres über die zuvor getroffene Feststellung hinweggehen dürfen, daß die Angeklagte, die unter den schmerzhaften Folgen einer Kieferoperation litt und tagelang kaum etwas gegessen hatte,
kurz vor der Bedrohung mehrere Tabletten Valium eingenommen und Alkohol "in nicht mehr feststellbarer Menge" getrunken hatte.
-L-Auf die Verfahrensbeschwerden und das Einzelvorbringen zur Sachrüge braucht daher nicht eingegangen
zu werden. Es sei lediglich bemerkt, daß die Verfahrensrüge zu I/6 der Revisionsbegründung geradezu abwegig ist.
Herrmann Fleischmann Schuster |
Fuhrmann Horstkotte