Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 13.12.1977 – 5 StR 712/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_712/77 3%
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Maurer Peter 0 EB senannt 3 «HEHE aus Op, dort geboren am EB 1557,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
-2- 73%
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13.Dezember 1977 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26.Juli 1977 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs nach § 396 AO a.F., weil dieser Tatbestand wegen der Subsidiaritätsklausel des § 396 Abs.2 AO a.F, hinter § 11 Abs.4 Nr.6 BetmG zurücktritt (BGH 5 StR 521/77 vom 4.10.1977). Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß durch den Wegfall dieser Verurteilung der Strafausspruch berührt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Schuster Fuhrmann