Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 07.12.1977 – 2 StR 433/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 433/77 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Soldaten Harald HAM aus FÜR, zetoren am GENRES 1955 in Fra, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus Pu als Verteidiger, Justizhauptsekretär 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
23. Mai 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Besitzes und fortgesetzter Abgabe von Heroin in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit vom Beschwerdeführer Verstöße gegen die Aufklärungspflicht behauptet werden, fehlt es an der präzisen Angabe des Themenkreises, der einer weiteren Aufklärung bedurft hätte, und der dabei heranzuziehenden Beweismittel. Ebensowenig entsprechen die übrigen Verfahrensrü-
_ gen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Aber auch der Sachrüge, die sich vor allem gegen die Strafzumessung wendet, bleibt der Erfolg versagt.
Es muß grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben, unter dem unmittelbaren Eindruck, den er sich von der Person des Angeklagten und seiner Tat verschaffen konnte, die Höhe der Strafe im Rahmen des vom Gesetz vorgesehenen Spielraums zu bestimmen. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein die Frage, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHSt 5, 58; 15, 375; 17, 36). Solche sind jedoch den Ausführungen, mit denen die Kammer die Notwendigkeit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe begründet hat, nicht zu entnehmen.
Erschöpfend und widerspruchsfrei setzt sich das Urteil mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten auseinander (UA Bl. 9 - 12). Daß dabei die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (bisherige Straffreiheit, Geständnis, fehlender finanzieller Nutzen) gegenüber den zu seinen Lasten angeführten (Vorgesetztenverhältnis zu einem der Mittäter, Leichtfertigkeit, Gefährlichkeit des Betäubungsmittels) minder gewichtig eingestuft werden und im Zusammenhang damit dem Gesichtspunkt der Generalprävention ein stärkerer Akzent verliehen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die von der Revision dagegen erhobenen Einwendungen, die auf die Behauptung hinauslaufen, die Gewichte seien bei der Strafbemessung zu Ungunsten des Angeklagten falsch verteilt worden, können deshalb nicht durchdringen. Sie wollen im wesentlichen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer durch eigene, dem Angeklagten günstigere ersetzen.
Daß im Vergleich zur Entscheidungspraxis anderer Gerichte die im vorliegenden Verfahren verhängte Strafe hoch ausgefallen ist, rechtfertigt es allein nicht, sie als unangemessen einzustufen oder gar von einem Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe zu sprechen.
Auch im übrigen hat die auf Grund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen. Daß die Straf-
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kammer ihn nicht - den Feststellungen entsprechend - wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt hat, durch den der verbotene Besitz von Betäubungsmitteln verdrängt wird (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1976 - 3 StR 111/76; 22. Dezember 1976 - 2 StR 646/76 -), belastet den Angeklagten nicht.
Schumacher Wwillms Kirchhof
Müller Buddenberg