Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 07.12.1977 – 2 StR 430/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
'2 StR 430/77 URTEIL rar
in der Strafsache
gegen
den Lageristen Freiherr Wolfgang von S (EEE aus mm - SEE, zenoren am GE 1932 in HOHEN ‚
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär 0] als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. Februar 1977 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
5. 6
Gründe§
m
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter homosexueller Handlungen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; in einem Fall ist die Tat mit zwei, im andern ist sie mit drei Jungen begangen.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt zum Schuldspruch erfolglos; insoweit erhebt die Beschwerdeführerin auch im einzelnen keine Einwendungen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
1. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung im Fall Hop /MO S 176 Abs. 3 StGB völlig außer Betracht läßt. Die Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift zu bejahen ist, drängt sich hier auf. Wenn auch keiner der Fälle vorliegt, die in § 176 Abs. 3 StGB als Regelbeispiele genannt sind, so enthalten doch die Feststellungen andere schwerwiegende Einzelheiten, die als vom Normalfall erheblich abweichend die Anwendung des § 176 Abs. 3 StGB nahelegen.
So ragen von vornherein die Vielzahl der Einzelakte (bei jedem Kind mindestens 50) und die lange Dauer, über die sich die Straftat erstreckte, heraus. Des weiteren ist
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der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt, Jedenfalls Uwe Mil nit Geldgeschenken an sich zu locken und spätere Versuche des Jungen, sich von ihm zu lösen, mit schmerzhaften Mißhandlungen (Drücken der Hoden) zu beantworten.Vor allem aber hat er mit beiden Jungen wiederholt nicht nur Oralverkehr durchgeführt, sondern auch Analverkehr versucht; wie ernst diese Versuche gemeint waren, zeigt der Umstand, daß der Angeklagte dabei einmal den Geschlechtsteil des Jungen und sein eigenes Gesäß mit Seife einschmierte.
' Oral- und Analverkehr sind regelmäßig besonders schwere Fälle im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73 -; BGH bei Dallinger MDR 1974, 366; zu allem auch Dreher StGB 37. Aufl., Anm. 15 zu § 176 m.w.N.).
Es kann offen bleiben, ob schon jeder einzelne der vorgenannten Umstände die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen könnte. In ihrer Gesamtheit jedenfalls wiegen sie so schwer, daß die Prüfung, ob hier der Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB anzuwenden ist, nicht unterbleiben darf.
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2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafzumessungserwägungen im Fall HE /MEB auch die Einzelstrafe im Fall OD / MOD / DEE bee influßt hat. Aus diesem Grunde mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
Schumacher willms Kirchhof
Müller Buddenberg