Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 02.12.1977 – 2 StR 627/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 627/77 BESCHLUSS 2: A277

in der Strafsache

gegen

den Soldaten Andrew H EEEB aus CE, geboren am EEE 1946 in St. MAR /USA, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Totschlags _

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Hanau vom 10. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil gegen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwen-

dung des § 213 StGB ablehnt, durchgreifende Bedenken bestehen.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte von der später von ihm getöteten Frau He@9 mißhandelt, beleidigt und mit einer Bierflasche, nach deren Zerbrechen mit dem abgebrochenen Flaschenhals tätlich angegriffen, Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte durch die gegen ihn gerichteten Handlungen nicht zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Bei ihren Erwägungen hierzu beschränkt sie sich indessen darauf, jeweils eine einzelne Angriffshandlung auf ihre Auswirkungen zu prüfen, ohne den festgestellten Geschehensablauf auch in

seiner Gesamtheit zu würdigen. Auf eine solche Gesamtwürdigung kann hier nicht verzichtet werden: Selbst wenn keine der von Frau Hess ausgehenden Angriffshandlungen für sich allein geeignet war, den Angeklagten im Sinne des § 213 StGB zu reizen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß sie durch

ihr dichtes Zusammentreffen diese Wirkung hatten. Die Heftigkeit und Hartnäckigkeit, mit denen - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - Frau Heiß immer wieder gegen den Angeklagten vorging, deuten auf eine solche Möglichkeit ebenso hin wie das schwer erklärbare Ausmaß und die Brutalität der tödlichen Verletzungen, die der Angeklagte dann seinerseits Frau Heß zufügte.

Die vermißte Gesamtwürdigung wäre unverhältnismäßig erschwert, wenn die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer an die bisherigen Feststellungen zum Tathergang gebunden wäre. Aus diesem Grund sieht sich der Senat gezwungen, das angefochtene Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern in seiner Gesamtheit aufzuheben.

Schumacher willms Müller

Baumgarten Meyer