Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 22.11.1977 – 5 StR 382/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ST. 5_ StR_ 382/77 17
22.19 717
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Fuhrunternehmer Joachin T (um
aus Wen, geboren am DB 1935 in Si,
wegen Meineides u.a.
-2- A13
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanvalts am 22.November 1977 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom >22,Juni 1976 nach § 349 Abs.ı StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsnmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision dringt mit der Rüge durch, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt. Mit diesem Antrag hat der Angeklagte, wie das Landgericht auf UA S.14 im wesertlichen zutreffend anführt, unter Beweis gestellt, daß der verstorbene Driemeier mit größerer Wahrscheinlichkeit als der Angeklagte als Hersteller der gefälschten Unterschrift in Betracht kommt. Diese Tatsache war bisher nicht Gegenstand des von dem Sachverständigen EgB> erstatteten Schriftgutachtens. Nach den Urteilsgründen
hat dieser außer der Schrift des Angeklagten nur Schriftproben des Zeugen Wolfgang rs untersucht
(UA S.13). Zu der in dem Hilfsbeweisamtrag angeführten neuen Beweistaisache konnte er sich unter diesen Umständen nicht äußern und hat dies ausweislich der Urteilsgründe auch nicht getan. Der Antrag zicht deshalb das Gutachten dieses Sachverständigen nicht "in Zweifel" und ziclt nicht auf die Einholung eines Obergutachtens ab, wie das
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Landgericht meint (UA S.14), sondern will die Beweisaufnahme mit Hilfe eines weiteren Sachverständigen auf eine andere beweiserhebliche und bisher nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Tatsache erstrecken. Dieser Antrag durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens lägen nicht vor (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Das würde auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinauslaufen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt Herrmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte