Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 15.11.1977 – 5 StR 693/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ZA 5_StR_ 693/77 7
(alt: 5 StR 730/76)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Holger K ic au; BB, geboren am EEE 19.5 in MOD
wegen Diebstahls
VIA - 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.November 1977 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Juli 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen.
Gründe§
Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Erfordernissen des § 3/4 Abs.2 StPO. Der Beschwerdeführer hat weder die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend gemacht noch die allgemeine Sachrüge erhoben oder einen sachlichrechtlichen Einzelmangel dargetan. Er begründet das Rechtsmittel nur mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
- 3.
Hierzu trägt er vor, das Gericht hätte dem Zeugen KB nicht glauben dürfen, auch die anderen Gründe seien nicht stichhaltig. Auf diese Weise versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig.
Schmidt Herrmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte