Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 15.11.1977 – 5 StR 681/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AIE BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Filmvorführer Hans-Peter H um»
aus CD, geboren am 1945 in Egw, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Hehlerei u.a.
-2- ATZ
Der 5.Straisenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalhundesanvalis am 15.November 1977 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13.Mai 1977 wird gemäß § 349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben - nach Rechtsmittelbelehrung - der Angeklagte und sein Verteidiger - wie auch die Staatsanwaltschaft - auf Rechtsmittel verzichtet (B1.221 R d.A.); der entsprechende Vermerk wurde den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt. Der Angeklagte räumt in seiner Erklärung vom 20.Mai 1977 (B1.234 d.A.) auch selbst ein, auf Rechtsmittel verzichtet zu haben.
Dieser Verzicht ist auch wirksan.
Die bloße Behauptung des Angeklagten, er habe nach Urteilsverkündung 'unter Schockwirkung' gestanden und ihm sei deshalb 'die Tragweite dieser Erklärung nicht bewußt! gewesen, ist nicht geeignet, seine damalige Verhandlungsunfähigkeit und sein Wissen darum in Zweifel zu ziehen, welche Erklärung er abgegeben und welche Folgen sie für das verkündete Urteil hat. Hinzu kommt, daß die Behauptungen des Angeklagten zu dem vermeintlichen 'Schock' nicht zu=- treffen. Der Angeklagte ist durch das Urteil weder hinsichtlich seiner Person noch der übrigen damaligen Mitangeklagten überrascht worden. Gegen zwei der Mitangeklagten war das Verfahren bereits zuvor eingestellt worden (B1.218,219R d.A.), gegen den dritten Mitangeklagten hatte bereits der Staatsanwalt Freispruch beantragt (B1.220R d.A.) und der Angeklagte selbst hatte sich 'den Ausführungen seines Verteidigers' angeschlossen, der 'unter Einbeziehung des Urteils vom 23.April 1976 eine möglichst niedrige Gesamtfreiheitsstrafe' beantragt hatte (B1.221 d.A.). Da die neu erkannte Gesamt-
- 3.
freiheitsstrafe die vom 23,.April 1976 nur um sechs Monate übersteigt, kann von einer Überraschung des Angeklagten auch insoweit keine Rede sein,
Der somit wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden (BGHSt 10,245,247). Unter den gegebenen Umständen unterliegt er auch keiner Anfechtung (BGH in GA 1962,281).
Dieser Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit der gleichwohl eingelegten Revision."
Dem tritt der Senat bei. Allerdings war der Strafausspruch des vom Generalbundesanwalt erwähnten Urteils vom 23.April 1976 im Revisionsrechtszug aufgehoben worden; später ist eine niedrigere Strafe verhängt worden. Die am 23.April 1976 verhängte Strafe hätte daher nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen. Der Senat kann diesen nachträglich zutage getretenen Fehler jedoch nicht berücksichtigen; denn er ändert nichts an der Wirksamkeit des am 13.Mai 1977 erklärten Rechtsmittelverzichts.
Schmidt Herrmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte