Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 15.11.1977 – 5 StR 647/77

5. Strafsenat

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At 5 5 StR 647/77 Azıdı??

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Großhandelskaufmann Hans-Joachin B gg

aus De, geboren am We 1327 in DOG,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

AL -2-.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.November 1977 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30.Juni 1977 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Gegenerklärung des Verteidigers vom 27.Oktober 1977 ist zu bemerken:

Gegenstand der Urteilsfindung waren nicht die polizeilichen Vernehmungsprotokolle, sondern das, was die: vernehmenden Beamten über die Angaben des Angeklagten bei der Polizei ausgesagt haben. Da das im Urteil unmißverständlich gesagt wird (UA S.12),

3.

beinhaltet die Verweisung auf Aktenstellen, die die polizeilichen Protokolle betreffen, keinen Rechtsfehler. Die Verweisungen waren lediglich überflüssig und unangebracht.

Schmidt Herrmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte