Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 09.11.1977 – 2 StR 445/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 445/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Verkäuferin Monika S ÜEEEEEEEEB zevorene TEE aus WO, dort geboren am EEE 1954, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
m N
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1977 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 14. März 1977 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zur Frage der Zulässigkeit der Revision Stellung genommen wie folgt:
"Die Angeklagte hat mit Schreiben vom 15. März 1977, bei Gericht eingegangen am 17. März 1977, erklärt, daß sie das Urteil vom 14.3.1977 annehme (Bl. 77 d.A.). Gegen die Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts bestehen keine Bedenken. Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte die Erklärung im Zustand der Handlungsunfähigkeit abgegeben hat, sind nicht ersichtlich. Eine solche Handlungsunfähigkeit ließe sich auch nicht aus der von der Revision behaupteten Erregung der Angeklagten über das Strafmaß des Urteils herleiten (BCH 3 StR 278/70, Beschluß vom 17.3.1971). Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen und nicht angefochten
werden (RGSt 57, 83; BGH GA 1969, 281; BGHSt 10, 2u5, 247).
Dem pflichtet der Senat bei. Die Revision muß deshalb als unzulässig verworfen werden.
- 3 -
Im übrigen wäre die Revision auch sachlich unbegründet.
Schumacher Willms Müller
Baumgarten Meyer