Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 09.11.1977 – 2 StR 419/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
27 019
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 419/77 BESCHLUSS 9 111:77 |
in der Strafsache
gegen
den Bauzeichner Hans Jürgen M EB aus SEE ,
dort geboren am EEE 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom
25. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte das Opfer mit Boxhieben und Handkantenschlägen, mißhandelte es dann weiter u.a. durch Fußtritte gegen Kopf und Hals. Das Opfer war bewußtlos. Der Angeklagte nahm zutreffend an, daß es noch lebte. Er entschloß sich, das Opfer in die Saar zu werfen. Er schleifte es zum Ufer. Bei einer Verschnaufpause nahm er ihm 10.-- DM aus dem Geldbeutel weg. Um die Identifizierung zu erschweren, ließ er die Kleidungsstücke und Papiere des Opfers verschwinden. Schließlich warf er es ins Wasser. Das Opfer wurde später 750 m stromabwärts ertrunken aufgefunden,
Der Angeklagte warf das Opfer in die Saar, um eine von ihm zuvor begangene Straftat (gefährliche Körperver-
letzung) zu verdecken. Das Schwurgericht hat deshalb auf Mord erkannt.
Mord in der genannten Begehungsform setzt voraus, daß gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt wird (BGHSt 7, 287, 289). Die Feststellungen könnten dafür sprechen, daß das Opfer endgültig als Belastungszeuge ausgeschaltet werden sollte. Hierzu steht jedoch im Widerspruch, daß das Schwurgericht nur bedingten Tötungsvorsatz für erwiesen ansieht. Die Tötung als einziges Mittel zur Tatverdeckung erfordert aber unbedingten Vorsatz (BGHSt 21,
283). Diese Unstimmigkeit zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes.
2. Das führt auch zur Aufhebung der übrigen Verurteilungen, und zwar der wegen Diebstahls, weil ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Mord besteht, und der wegen gefährlicher Körperverletzung, weil die neue Hauptverhandlung
vielleicht Tötungsvorsatz schon zu einem früheren Zeitpunkt ergeben könnte.
3. Abschließend sei bemerkt, daß nach den Umständen unbedingter Tötungsvorsatz äußerst nahe liegt. Dieser wäre übrigens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter bei
seinem Vorgehen nicht mit Sicherheit weiß, ob das Opfer noch lebt, aber in jedem Fall seinen Tod will.
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