Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 08.11.1977 – 5 StR 648/77

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen . den Betriebsschlosser Uwe 'B AB aus SED, geboren am EEW> 1950 ir. rue,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

-2_ TR

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.November 1977 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28.Juni 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht lehnt die Anwendung des § 250 Abs.2 StcR allein mit der Begründung ab, der Tathergang weiche nicht außergewöhnlich von einem üblichen Bankraub ab.

Für sich gesehen, ist eine solche knappe Wertung nicht rechtsfehlerhaft. Ob sie ausreicht, hängt von den Feststellungen im Einzelfall ab. Hier führt das angefochtene Urteil zahlreiche Milderungsgründe auf, die nicht nur täterbezogen waren, sondern vor allem auch den Tatablauf "maßgeblich beeinflußten. Art und Gewicht dieser Umstände hat das Landgericht, das sie ausführlich schildert (UA S.4/5), offensichtlich selbst nicht genug veranschlagt.

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- 3.

Dann aber durfte es bei der Strafzumessung nicht gänzlich darüber hinweggehen. Hier begründet das Schweigen der Strafzumessungserwägungen die Besorgnis, das Landgericht habe die Tat ausschließlich nach dem äußeren Erscheinungsbild des unmittelbaren Tathergangs eingestuft. Das wäre

zu eng (BGHSt 26,97,99).

Schmidt Herrmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte