Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 26.10.1977 – 2 StR 370/77

2. Strafsenat

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ur

F2

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 370 URTEIL Rb: 10.77

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Heinrich DEE aus Nam GE, geboren am GE 1946 in Emm,

wegen Widerstandes u.a.

SS a

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MB dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär I)

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Dezember 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

u2

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Angeklagte hat sich seit seinem achtzehnten Lebens-Jahr immer wieder als Schläger und Gewaltverbrecher betätigt. Wegen solcher Taten verbüßte er zuletzt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten in Rheinbach. Bei der Verurteilung war er darauf hingewiesen worden, daß ihm die Sicherungsverwahrung bevorstehe, falls er wiederum einschlägig straffällig werden sollte. Seine Brutalität hat er trotzdem auch noch in der Strafhaft, diesmal an Vollzugsbeamten, ausgelassen. Entsprechend heißt es in den Strafzumessungsgründen:

"Bei der Strafzumessung innerhalb der danach zur Verfügung stehenden Strafrahmen fiel erschwerend ins Gewicht, daß der Angeklagte, wie die auch über die rückfallbegründenden Taten hinausgehenden Verurteilungen zeigen, ein brutaler Schläger und Gewalttäter ist.

Dem Angeklagten muß mit allem Ernst vor Augen geführt werden, daß die Sicherungsverwahrung bevorsteht, wenn er auf diesem Wege fortfährt."

-L-

In unlöslichem Widerspruch hierzu steht, daß die Strafkammer im Fall 1 auf eine Freiheitsstrafe von nur sechs Monaten erkannt hat, obwohl sie selbst davon ausgeht, daß dies die gesetzliche Mindeststrafe ist. Es steht zu befürchten, daß dieses unvertretbar milde Strafmaß sich auch auf die Strafe für den Fall 2 ausgewirkt hat. Deshalb muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 56 Abs. 3 StGB und auf BGHSt 7, 359 hingewiesen.

Im Ergebnis ist der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt.

Schumacher Wwillms Kirchhof

Baumgarten Meyer