Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 21.10.1977 – 4 StR 514/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4_ StR 514/77 BESCHLUSS AA 7
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann willı LEE aus CE, dort geboren am EEE 1933,
wegen versuchter Nötigung
UW
Sour
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstinmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten LEE wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 1977 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-
klagten im Verfahren notwendig entstandenen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
Im Urteil heißt es (UA S. 8/9), es sei "kein Grund ersichtlich", warum die Zeugin BEE bei ihrer Behauptung, Lehnardt habe ihr mit der Erstattung einer unwahren Diebstahlsanzeige gedroht, nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Weiter verwertet die Strafkammer den Umstand, daß der Angeklagte mit den Polizeibeamten ein Gespräch über den in seinen Kleidern befindlichen 100-DM-Schein geführt hat, als "sicheres" Beweisanzeichen dafür, daß die Zeugin BEE den Angeklagten LEE nicht zu Unrecht beschuldigt hat (UA S. 9).
Das Landgericht ist hierbei nicht auf die naheliegende Möglichkeit eingegangen, daß ICE dien Polizeibeamten die zwischen ihm und der Zeugin FÜ apczeiaufenen Vorgänge so erzählte, wie sie sich ihm dargestellt und eingeprävt hatten. Dabei kann er auch erklärt haben, daß er, als er durch das Hineinkommen der Zeugin DENE in das Schlafzimmer geweckt wurde, sie an seinen Kleidern hantieren sah, in denen sich ein 100-DM-Schein befand.
Das Verhalten der Zeugin BA, der das Landgericht ihre Beschuldigung des Mitangeklagten Baehr nicht geglaubt hat, war jedenfalls an dem in Rede stehenden Morgen recht merkwürdig. Da das Landgericht bei seiner Feststellung, | habe die ihm vorgeworfene Tat begangen, nicht alle zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Zeugin DEE sprechenden, im Urteil selbst angeführten Umstände abgewogen hat, kann die Verurteilung keinen Bestand haben.
Seit den in Rede stehenden Vorgängen sind inzwischen über zwei Jahre abgelaufen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß jetzt noch in einer neuen Hauptverhandlung zuverlässige Feststellungen, die eine Verurteilung des
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"nicht einschlägig vorbestraften" (UA S. 10) Angeklag-
ten EEE rechtfertigen würden, getroffen werden könnten. Der Angeklagte ist daher freizusprechen.
Börtzler Spiegel
Mayr Mayer Zipfel