Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 11.10.1977 – 1 StR 390/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1_ StR 390/77 Ale 7 in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Jaroslav Alois PB umnp aus ME geboren am WE. EEE 1335 in Po / SSH,
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Oktober 1977 beschlossen:
Der Antrag, den Angeklagten wegen Versäumung der Hauptverhandlung vom 16. August 1977 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.
Gr Ü nde:
Der Angeklagte und sein Verteidiger waren zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht rechtzeitig geladen worden. Die Ladung erreichte den Angeklagten bei seiner Anschrift in Fürstenfeldbruck nicht; nach dem Vermerk des zustellenden Postbeamten vom 9. Juli 1977 war er unbekannt verzogen. Eine telefonische Rückfrage bei seinen Verteidiger ergab, daß auch diesem die neue Anschrift unbekannt sei. Am 10. August 1977 teilte der Verteidiger mit, dem Angeklagten könne der Termin unter der Adresse einer Baumschule in MED mitgeteilt werden. Mit Schreiben von demselben Tage beantragte der Verteidiger eine Terminsverlegung mit der Begründung, daß der Angeklagte am Termin teilnehmen wolle, die Ladung ihn aber persönlich nicht rechtzeitig erreichen werde, weil er wochentags an auswärtigen Arbeitsplätzen eingesetzt sei. Der Verteidiger erklärte sich nicht bereit, von sich aus den Angeklagten zu benachrichtigen. Die Ladung wurde am 11. August 1977 bei der Postanstalt niedergelegt und dort erst am 23. August 1977 abgeholt. Der Antrag auf Terminsver-
legung wurde abgelehnt. In der Hauptverhandlung vom
16. August 1977 erschienen weder der Angeklagte noch sein Verteidiger. Es erging Urteil, durch das die Revision
des Angeklagten verworfen wurde.
Bei dieser Sachlage kommt die vom Verteidiger nunmehr beantragte Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Pflicht zur Mitteilung des Hauptverhandlungstermins war bereits durch die erste Ladung genügt, die nur den Verteidiger erreichte (§ 350 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Wenn eine spätere Benachrichtigung unter der inzwischen mitgeteilten neuen Anschrift nicht mehr rechtzeitig zum Angeklagten gelangte, so ändert das nichts, weil die Revisionshauptverhandlung ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger durchgeführt werden kann (vgl. dazu Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl.
§ 350 Anm. 4). Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher zu verwerfen.
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