Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 05.10.1977 – 2 StR 406/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B 036 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 406/77 BESCHLUSS SWR
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Eduard L EB zus TEE / GEB, zeboren am EEE 1357 in SB /Sugosiawien, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls oder Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1977 beschlossen;
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 25. April 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Dezember 1976 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen zweier Diebstähle oder zweier Hehlereien verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).
3. Der Antrag des Angeklagten, den Haftbefehl des Amtsgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Juni 1975 - 931 Gs 5251/75 - aufzuheben, wird abgelehnt.
wu 38
Gründe§
Die Strafkammer hat im Falle 2 (IE) einen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines in Kanada lebenden Zeugen erst in den Urteilsgründen wegen Prozeßverschleppung abgelehnt. Das ist unzulässig (ständige Rechtsprechung z.B. BGHSt 22, 124). Hierauf kann das Urteil beruhen.
Die Strafkammer hat ferner bei der Wahlfeststellung übersehen, daß der Angeklagte die bei ihm gefundenen Teile der Diebesbeute auch in einem einzigen Akt von den Dieben. oder einem anderen Hehler erworben haben kann. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob nicht zugunsten des Angeklagten von einer einzigen Hehlerei hätte ausgegangen werden müssen.
Da die Eigentumsdelikte somit eine Tat hätten sein können, bewirkt der Verfahrensfehler, daß die Verurteilung hierwegen in vollem Umfange aufgehoben werden muß. Dashat auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist rechtlich nichts einzuwenden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Feststellung, jemand habe mit dem Angeklagten keinen Kontakt gehabt, nicht nach Freibeweis, sondern nur aufgrund ordentlicher Beweismittel getroffen werden darf.
Für die Aufhebung des Haftbefehls durch den Bundesgerichtshof besteht zur Zeit kein Anlaß.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer