Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 04.10.1977 – 1 StR 589/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 589/77 BESCHLUSS er
in der Strafsache
gegen
den Tankwart Dieter W m aus NEED,
dort geboren am. EEE 1944, zur Zeit in Haft,
wegen Zuhälterei u.a.
{
005°
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Strafkammer hatte die Beweisbehauptungen des Angeklagten als wahr unterstellt, der Lokalbesitzer StB habe - auch gegenüber der Zeugin ZB - jede sexuelle Betätigung in seinen Lokalen ausdrücklich untersagt, und der Angeklagte habe StB erklärt, er werde es nicht dulden, daß die Zeugin in seinen Lokalen sexuelle Handlungen vornehme. Das Urteil enthält die Feststellung, diese Erklärungen seien zwar abgegeben worden, sie seien aber nicht ernst gemeint gewesen (UA S. 14, 15). Damit hat das Landgericht die Wahrunterstellung nicht eingehalten: Sinn und Zweck der Beweisbehauptungen gingen dahin, den Nachweis dafür zu erbringen, daß der Angeklagte und Stiegler ernstlich sexuelle Handlungen nicht dulden wollten. Wenn die Strafkammer an der Ernstlichkeit zweifelte, so hätte es die Aufklärungspflicht geboten, Star zu den Beweisthemen zu vernehmen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf
den angeführten Verfahrensfehlern beruht.
Pfeiffer Loesdau
Woesner Kuhn
Mösl