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BGH Beschluss vom 28.09.1977 – 2 StR 450/77

2. Strafsenat

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34 oT

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 450/77 BESCHLUSS R8.9,77

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Andries w EEE aus AUHEEEE/ Niederlande, dort geboren am IE 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

“. SI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Februar 1977 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln :(§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Auch die allgemeine Sachrüge hat im wesentlichen keinen Erfolg. Zwar kann die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln nicht bestehenbleiben. Dies hat seinen Grund aber allein darin, daß diese Alternative gegenüber der Begehungsform der Einfuhr zurücktritt, da § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG einen Auffangtatbestand enthält, mit dem Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich für den Nachweis eines illegalen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385).

- 3 -

Der Wegfall jener Verurteilung hindert die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht (BGHSt 25, 290).

Kirchhof Müller Baumgarten

Meyer Buddenberg