Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 20.09.1977 – 2 StR 412/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 412/77 BESCHLUSS 20:9:77
in der Strafsache
gegen
den Stahlbauschlosser Asen Alfred Mm EEE aus
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wegen Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurlickverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in zwei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Nach ihnen führte der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, während einer Fahrt auf der Autobahn einen gefälschten Führerschein mit sich, um ihn not-
falls vorzuweisen. Daß er auf seine Fahrerlaubnis kontrolliert worden ist, 1äßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht das Merkmal des Gebrauchmachens vor. Dieses wird erst dann verwirklicht, wenn die Falschurkunde dem zu Täuschenden zugänglich gemacht und ihm damit die Möglichkeit der Kemntnisnahme gegeben wird (BGH GA 1973, 179). Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte an der Herstellung des unechten Führerscheins mitgewirkt hat.
Kirchhof Müller Meyer Buddenberg Knoblich