Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 07.09.1977 – 1 StR 423/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 423/77 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Goldschmied und Fi'ssermeister Adolf E CE aus FEB zeboren am WW. EEE 1939 ir Acc:
- Sachbezeichnung: Dee u. a. -
wegen Hehlerei
JA
- 2. er
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Herdegen, ‚Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt NEED aus EEE»
als Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 6. September 1977,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. September 1977 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 6. Dezember 1976 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten EEE wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt,
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
I.
Verfahrensrügen
1. Die von der Revision behaupteten Verletzungen der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPo) liegen nicht vor,
a) Soweit der Beschwerdeführer die Nichtvernehmung des Zeugen I@P bemängelt, vermag er keine Umstände aufzuzeigen, die dem Tatrichter die Einvernahme dieses Zeugen aufgedrängt hätten. Daran ändert auch nichts, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise "Vernehmung des Zeugen L@B über die Bedrohung des Angeklagten EIiB- hardt durch De" beantragt hatte. Das Landgericht hat sich mit diesem Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen befaßt und die Behauptung des Angeklagten, im Dezember 1975 von DB in einem Mannheimer Lokal bedroht worden zu sein, als wahr unterstellt (UA S, 15). Es hat sich an diese Wahrunterstellung auch gehalten, indem es ausdrücklich davon ausgeht, daß DEEP den Angeklagten am 18. Dezember 1975 in der erwähnten Gaststätte beschul-
digt hat, ihn bei der Polizei verpfiffen zu haben, und dazu meinte, "einen wie EEE sollte man totschlagen" (UA S. 10). Eine weitere Ausdehnung der Beweisaufnahme zu diesem Punkt konnte der Beschwerdeführer nach Lage der Sache nicht erwarten. Wenn er jetzt vorträgt, die Strafkammer habe die Bedeutung des Hilfsbeweisamtrages verkannt, es sei nämlich darum gegangen zu beweisen, daß DEEEEEB inn, den Angeklagten, nicht nur mit Totschlagen bedroht, sondern ihm auch eine Belastung durch unrichtige Aussagen vor der Polizei und bei Gericht angedroht habe, so liegt darin eine unzulässige nachträgliche Erweiterung der nachweisbar in der Verhandlung vorgetragenen Beweisbehauptungen. Das ergänzende Vorbringen, DeEEB sei am 18. Dezember 1975 aus Rachsucht bereit gewesen,
zur Erreichung seiner Ziele auch falsche Angaben bei Polizei und Gericht zu machen (Rev.Begr. S. 6), steht im übrigen in Widerspruch dazu, daß DEE die den Angeklagten entscheidend belastenden Tatsachen bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 26. November 1975 in aller Ausführlichkeit dargelegt hatte; insbesondere hatte Dingler bereits damals angegeben, daß der Angeklagte bei Annahme der gestohlenen Edelsteine von deren Herkunft genaue Kenntnis hatte (AS 271). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nach alledem ebensowenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung von Beweisamträgen (§ 244 Abs, 3 StPO).
b) Aus den dargelegten Gründen drängte sich dem Tatrichter auch die - nicht beantragte - Vernehmung des Zeugen MORD, der DEEEEEEB am 18. Dezember 1975 nach Mannheim begleitet hatte, nicht auf,
c) Für die Einnahme eines Augenscheins in der Wohnung des Angeklagten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau EEE bestand ebenfalls kein Anlaß. Das
Gericht hat dieser Zeugin hinsichtlich ihrer negativen Wahrnehmungen allein deshalb im Ergebnis nicht geglaubt, weil sie einräumen mußte, das Gespräch zwischen ihrem Ehemann und De nur für kurze Zeit und bruchstückhaft mitgehört zu haben. Auf die u. U, gegebene Möglichkeit des uneingeschränkten Mithörens kam es deshalb nicht an.
d) Auch die von der Verteidigung hilfsweise beantragte Beiziehung der Strafakten gegen den Zeugen HB (LG Frankfurt - 2 KLs 7/76) konnte unterbleiben. Mangels Angabe des Beweisthemas oder auch nur eines Zwecks der Beiziehung war der Tatrichter nicht gehalten, diesem Hilfsamtrag näher nachzugehen,
e) Da die Strafkammer auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß zumindest die gestohlenen 64 Karat Brillanten, die über den Mitangeklagten F> abgesetzt wurden, "verschleudert" worden sind (UA S,. 15), bestand ferner auch keinerlei Veranlassung dazu, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten über den Wert der - größtenteils nicht mehr greifbaren - Steine einzuholen,
2. Alle weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.
II,
Sachrüge
Die Ausführungen des Urteils zur Anwendung des § 259 StGB auf den festgestellten Sachverhalt sind knapp, aber im Ergebnis ausreichend. Den getroffenen Feststellungen ist sowohl die - durch das Teilgeständnis des Angeklagten gedeckte - Begehungsform des Absetzens gestohlener Ware als
auch der Hehlereivorsatz mit genügender Sicherheit zu entnehmen, Insbesondere wußte der Angeklagte nach den Entscheidungsgründen, daß die von ihm abzusetzenden Steine gestohlen waren (UA S. 9, 10), und es bleibt auch kein Zweifel, daß er jeweils in Bereicherungsabsicht handelte, Das Ausbleiben der erhofften "Vermittlerprovision" im Falle der Weitergabe der 64 Karat Brillanten an den Mitangeklagten FEB (UA S. 9) ändert daran nichts.
Da die Verurteilung auch sonst keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision zu verwerfen,
Pfeiffer Mösl Pikart
Herdegen Kuhn