Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 06.09.1977 – 5 StR 498/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_498/77 73

4.9.77

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Klaus-Peter ı >

dort geboren an BD >35, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6.September 1977 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig - Schwurgerichtskammer - vom 15.April 1977 nach § 349 Abs.4 StPO dahin geändert, daß die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß 8 349 Abs.2 StPO als offensichtlich

unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe§

Für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist neben der Verurteilung wegen versuchten Totschlages kein Platz (BGHSt 22,248 mit weiteren Nachweisen). Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend abzuändern. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Angriff auf den

73

-3-

Strafausspruch; es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafe durch die Anwendung des § 223a StGB beeinflußt worden ist.

Das Schreiben des Verteidigers vom 28.Juli 1977

hat vorgelegen.

Schmidt Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte