Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 06.09.1977 – 5 StR 407/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

die Gastwirtin Gerda Z zu» geborene TE zus SEE, geboren am EP 1935 in vum,

wegen Aussetzung

924

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6.September 1977 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 16.März 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. Die überaus knappen Feststellungen zur inneren Tatseite (UA 5.7) lassen besorgen, daß der Tatrichter andere, aus dem Urteil ersichtliche Umstände übergangen hat. Erich Mg war nicht nur täglicher Gast in der Gastwirtschaft der Angeklagten; die Angeklagte pflegte den Junggesellen auch gelegentlich zum Essen einzuladen und für seine Wäsche und seine Wohnung zu sorgen (UA S.2). Unter diesen Umständen hätte es einer näheren Begründung für die Annahme bedurft, daß die Angeklagte ihn vorsätzlich in eine Lage brachte, in der ihn nur ein Zufall vor Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung retten konnte. Nach dem sonstigen Urteilsinhalt war sie "offensichtlich" von der Situation "überfordert" (UA S.8). Deswegen kann sie die Gefährdung verkannt haben. Hierfür spricht auch, daß .. der Zeuge 7 der kurz nach 22 Uhr die Gastwirtschaft verließ (UA S.3f), und der Zeuge HB, der Erich Ve] um Mitternacht stehend antraf (UA S.6), nichts unternommen haben, um Erich MB zu helfen. Unter den gegebenen

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Umständen, insbesondere angesichts der ländlichen Verhältnisse, in denen sich die Beteiligten kannten, liegt die Deutung nahe, daß beide Erich Mg nicht

für gefährdet hielten. Damit mußte sich der Tatrichter im Hinblick auf den Vorsatz der Angeklagten auseinandersetzen.

Schmidt Fleischmann Schuster

Dr.Fuhrmann ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann nicht unterschreiben.

Schmidt Horstkotte