Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 25.08.1977 – 4 StR 424/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 424/77 BESCHLUSS 27ER

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Horst CG EEE sus Bad Om: geboren am EEE 1938 in OHNE,

2. den Tischler Rolf S EEE aus Bad OMEEEEEEm: geboren am EB 1951 in wammmmm,

wegen Raubes oder räuberischer Erpressung u.a.

TE

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1977 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten CEEEEEEEB wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 1977, auch soweit es den Angeklagten SEM betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Wenn "beide Angeklagten glaubten, GEMEIN habe einen Anspruch auf das Geld" (so UA S. 8), so können sie nicht wegen (räuberischer) Erpressung verurteilt werden (BGH VRS 42, 110/111 m.weit.Hinw.). Ob sie - im Falle der Wegnahme des Geldes - wegen Raubes verurteilt werden können, hängt von ihren Vorstellungen über die beabsichtigte Verwendung der Geldscheine ab (vgl. BGHSt 17, 87; BGH bei Dallinger MDR 1968, 16, 18).

Sollte die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberi- ‚scher Erpressung und wegen Raubes nieht möglich sein, so ha-

ben sie sich aber auf jeden Fall der in diesen beiden Straf- . taten enthaltenen Nötigung schuldig gemacht, die mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit steht.

Mayr Hürxthal Mayer zipfel Salger