Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 23.08.1977 – 1 StR 404/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 404/77 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Schreiner Nikolaus Pf Haus AU, geboren am @B. EB 1954 in Rem am Leim,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelg gesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin >» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
7. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf zweier tateinheitlich mit Steuerdelikten begangener Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Zeuge HB, auf dessen belastende Angaben im Ermittlungsverfahren sich die Anklage stützt, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eingeräumt, daß er am 531. Juli 1976 bei der Einreise von Holland in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz von etwa 14 kg Haschisch betroffen wurde, das er im Auftrag eines Dritten nach Deutschland schmuggeln wollte. Auf die Frage nach dem Namen des Auftraggebers verweigerte der Zeuge, der bei den zollamtlichen Ermittlungen den Angeklagten als Auftraggeber benannt hatte, nunmehr „gemäß § 55 StPO" die Aussage. Auch die Beantwortung der bei seiner früheren Vernehmung bejahten Frage, ob er in der Zeit von Januar bis Juli 1976 kleinere Mengen Haschisch vom Angeklagten bezogen habe, lehnte der Zeuge unter Hinweis auf § 55 StPO ab. Der Zollbeamte KM, der seinerzeit im Auftrag des Zollfahndungsamts DEE den damaligen Beschuldigten Help vernommen hatte, ist zwar als Zeuge zum Gang der gegen Heiib geführten Ermittlungen und darüber gehört worden, wie man auf Grund einer Telefonnummer auf den Namen des Angeklag-
ten gekommen sei, er ist aber, wie das Urteil ausdrücklich feststellt (UA S. 5), nicht zum Inhalt der Aussagen des HEEEB befragt worden. Darin liegt, wie die Revision mit Recht rügt, eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.
Der Angeklagte war nicht nur durch die Aussagen des HB im Ermittlungsverfahren belastet, sondern auch deshalb verdächtig, weil die Ehefrau des Angeklagten wegen Einfuhr von Heroin im Auftrage eines unbekannten US-Soldaten am 12. August 1976 verhaftet und anschließend rechtskräftig zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (UA S. 7). Anderseits war eine Hausdurchsuchung beim Angeklagten ohne Erfolg geblieben (UA S. 6). Unter diesen Umständen durfte das Gericht nicht ohne weiteres befinden, es habe nicht zweifelsfrei feststellen können, daß der Zeuge H@EEMP bei seiner zollamtlichen Vernehmung auch in Bezug auf den Angeklagten die Wahrheit gesagt habe. Zuvor bestand vielmehr für die Strafkammer dringende Veranlassung, allen gegebenen Beweismöglichkeiten nachzugehen. Dabei drängte es sich vor allem auf, die Befragung des Zeugen KEEB nicht, wie im Urteil festgehalten, zu beschränken, sondern auf alle Wahrnehmungen zu erstrecken, die der Zeuge bei seinen damaligen Ermittlungen gemacht hatte; dazu gehörte auch, daß der Zeuge KM über den Inhalt der Aussagen des HE zu befragen war (BGHSt 17, 351).
Zwar kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, da die Beweisaufnahme sonst im Wege des Freibeweises vom Revisionsgericht
rekonstruiert werden müßte (Kleinknecht, StPO 33. Aufl.
§ 244 Rdn. 74). Hier ergibt sich aber aus dem Urteil selbst, daß die Befragung des Zeugen KiiBunvollständig geblieben ist; bei solcher Sachlage bestehen gegen die Rüge unzureichender Aufklärung keine Bedenken (BGHSt 17, 351, 353). Zudem hatte die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beantragt, den Zeugen KW „über den Inhalt der Vernehmung des Zeugen HB" zu vernehmen; dieser Antrag war von der Strafkammer mit der ausweichenden Begründung abgelehnt worden, daß „die Tatsache, die behaup tet worden ist, so behandelt werden kann, wie wenn sie wahr wäre (§ 244 Abs. 3 StPO)." Auch hieraus geht eine der Aufklärungspflicht zuwiderlaufende Einschränkung der Beweisaufnahme klar hervor.
Auf dem dargelegten Verstoß kann das Urteil auch beruhen. Daran ändert nichts, daß das Landgericht in den Entscheidungsgründen davon ausgeht, daß der Zeuge Hai» seinerzeit auf Frage des Vernehmungsbeamten Ka, wer der Auftraggeber gewesen sei, die Antwort gegeben hat, daß dies der Angeklagte PiEEED gewesen sei, und daß auch dessen Telefonnummer genannt wurde (UA S. 5). Abgesehen davon, daß mit der hierin liegenden Wahrunterstellung der zu Ungunsten des Angeklagten gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft auf ergänzende Vernehmung des Zeugen K@&P nicht abgelehnt werden durfte (§ 244 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. StPO), enthält die Beschränkung auf die unterstellten Tatsachen die unzulässige Vorwegnahme eines negativen Beweisergebnisses zu anderen, den Angeklagten möglicherweise entscheidend belastenden Punkten. Es ist insbesondere nicht auszu-
schließen, daß der Zeuge KEEP bei uneingeschränkter Vernehmung über Einzelheiten der Befragung HER berichtet hätte, die für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen von Bedeutung gewesen wären.
Nach alledem unterliegt das freisprechende Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.
Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Herdegen