Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 12.08.1977 – 5 StR 798/77

5. Strafsenat

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5 StR 798/77 004 28-2. 7f

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Fritz S tt oEB aus BEER, dort geboren au. EIER 1911, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Heinz Le aus BeiEB, dort geboren an BR 1932,

wegen gemeinschaftlichen Betruges

Der 5.Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts anı 28.Februar 1978 nach § 349 Abs. 2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Ste wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.August 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten SCHEB sowie die Revision des Angeklagten Ip werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte Ip trägst die Kosten seines Rechtsmittels.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ste zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten IKB ist offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Verfahrensrügen des Angeklagten StB und seine sachlich-rechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch.

2. Dagegen hat der Strafausspruch gegen den Angeklagten StR keinen Bestand. Die Strafe, die angesichts des Beitrages dieses Angeklagten zu den Vertragsschlüssen und mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse sowie die Beweggründe des "besessenen Erfinders" (UA S.45) bemerkenswert hoch ist, hat das Landgericht u.a. damit begründet,

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"daß der Angeklagte vor Beginn der Hauptverhandlung nicht den geringsten Versuch gemacht hat, wenigstens einen Teil des Schadens wiedergutzumachen" (UA S.45,46). Zu dieser Strafzumessungserwägung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Der jetzt '66 Jahre alte, schwer zuckerkranke' (UA S.2) Angeklagte lebt ... seit 1972

'von Sozialhilfe! (UA S.5); er hat im selben Jahr erklärt, !vermögenslos zu sein! (UA S.9). Daß hm aus einer etwa 1972 seiner damaligen Ehefrau zugefallenen Erbschaft von 18.000 DM, die er für sein Unternehmen verwandt hat (UA S.8), noch Mittel verblieben seien, ist nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage versteht sich aber nicht von selbst, daß der Angeklagte zu einer auch nur teilweisen Schadenswiedergutmachung in der Lage war oder sich durch etwaige Arbeitsaufnahme entsprechende Mittel hätte verschaffen können. Aus dem Unterlassen dessen, was nicht getan werden kann, lassen sich keine nachteiligen Schlüsse auf die Einstellung des Täters zu seiner Tat ziehen."

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte