Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 05.08.1977 – 2 StR 162/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

26

18 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 162/77 BESCHLUSS 5:7?

in der Strafsache

gegen

den Gärtner Horst N > aus Femme /Meiie, geboren am EEE» 1935 in ME /Schieswig-

Holstein, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. August 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil jedenfalls wegen eines Sachmangels aufgehoben werden muß.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund der Aussage des Kindes, der zur Tatzeit 13Jjährigen Zeugin Ursula RW, für überführt angesehen. In der eingehenden Beweiswürdigung, die fast ausschließlich die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugin zum Gegenstand hat, wird unter anderem erörtert, ob deren Bekundung, der Angeklagte habe in der Zeit vom 26. August bis 8. September 1974 mindestens zweimal mit ihr verkehrt,

- 3 -

und seitdem sei sie schwanger gewesen, zutreffend ist. Die Zeugin hatte damals ihre letzte Periode Anfang August 1974 gehabt. Am 12. Oktober 1974 wurde ihre Schwangerschaft durch Dr. WB unterbrochen. Die-

ser hat, wie sich aus S. 19 UA ergibt, bekundet, die Empfängnis müsse, wenn der 1. August 1974 der erste

Tag der letzten Periode gewesen sei, um den 14. August 1974 eingetreten sein; der Embryo habe im Zeitpunkt der Schwangerschaftsunterbrechung die Größe einer in der zehnten Schwangerschaftswoche befindlichen Frucht gehabt. Das Landgericht ist der Meinung, diese Angaben sprächen nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin,

da es durchaus möglich sei, daß sich der Eisprung bei ihr in den mit dem 26. August 1974 beginnenden Zeitraum verschoben habe; auch dann habe sie sich am

12. Oktober 1974 in der zehnten Schwangerschafts-

woche befunden.

Die Strafkammer hat hier verkannt, daß Schwangerschaftsdauer und Alter des Embryo nicht identisch sind. Jene wird üblicherweise vom ersten Tag der letzten Regel an gerechnet. Demgegenüber hängt das wirkliche - nicht nach diesem Zeitpunkt berechnete - Alter der Frucht und damit auch deren jeweilige Größe davon ab, wann der Eisprung stattgefunden hat. Dieser bei einem stabilen 28tägigen Zyklus durchschnittlich am 13. Zyklustag (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin,

3, Aufl., 5. 510) eintretende Vorgang kann sich infolge einer Zyklusstörung zeitlich verschieben. Eine solche Störung hat die Strafkammer bei der Zeugin angenommen und ist von einer Verlängerung des Zyklus um mindestens 13 Tage ausgegangen. In einem solchen Fall gibt die übliche, auf den Zeitpunkt des Beginns der

-h- NE

letzten Menstruation abstellende Berechnung den wirklichen Wachstumsgrad der Leibesfrucht nicht wieder. Im Gegensatz zum Landgericht hat Dr. Wagner seiner Berechnung die normale Zyklusdauer zugrunde gelegt. Unter diesen Umständen weichen die Feststellungen der Strafkammer und die von Dr. Wi gemachten Angaben entgegen der Ansicht des Landgerichts voneinander ab. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

Schumacher Kirchhof | Baumgarten

Meyer Buddenberg