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BGH Urteil vom 20.07.1977 – 2 StR 141/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 141/77 URTEIL 20.17.77

in der Strafsache

gegen

den Fabrikarbeiter Friedrich-Wilhelm H ie aus Kun ep, dort geboren am CE 1943,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

f 005°

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. EB» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus KemiiumEEEEEn/ NR als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung,

Justizhauptsekretär EM - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Oktober 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem Angeklagten erwachsenen notwendi-

gen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

- 3. “

Gründe§

Als sich der Angeklagte abends an einem Kiosk aufhielt und dort zusammen mit anderen Bier trank, trat der italienische Staatsangehörige SEP mit einem Landsmann hinzu. Sowohl bei Sb als auch dem Angeklagten betrug die Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt etwa 1,9 %0. Serrani schwankte, war redselig und versuchte, obwohl er nicht deutsch sprechen konnte, mit den anderen Gästen Kontakt aufzunehmen. Er redete auf sie ein, faßte sie an den Kleidern und klopfte ihnen auf die Schulter. So näherte er sich auch dem Angeklagten. Dieser sah in seinem Verhalten eine Belästigung und sagte ihm, er solle sich entfernen. Trotzdem ging SCHE auf den Angeklagten zu, worauf dieser ihn wegschob. Der andere Italiener versuchte, S@mmEEB vom Kiosk fortzuziehen, jedoch ohne Erfolg. Nach einer Weile trat SCEEEEEB erneut zum Angeklagten und faßte ihn am Arm. Nunmehr schlug der Angeklagte mit der flachen Hand auf seinen Arm und forderte ihn wiederum auf wegzugehen. Kurz danach begab sich SCHE zum dritten Mal zum Angeklagten, sprach zu ihm und versuchte, ihn anzufassen. ‚Daraufhin versetzte dieser ihm einen oder mehrere Faustschläge mit der Folge, daß See gegen einige der Gäste fiel. Trotz deren Einschreitens ging er nun mit geballten und erhobenen Fäusten auf den Angeklagten zu, erhielt von diesem einen oder mehrere weitere Faustschläge und fiel um, wobei er ein Fahrrad mit sich riß. Er stand auf, hob das Fahrrad hoch und wollte es gegen den Angeklagten werfen, ließ es dann aber kurzfristig sinken, um es mit neuen Kräften wieder anzuheben und dem Angeklagten entgegenzuschleudern oder um den Angriff in anderer Weise fortzuführen. Der Angeklagte versetzte ihm erneut einen Faustschlag, durch den er nach hinten fiel und dabei so heftig mit dem Kopf auf dem Straßenpflaster aufschlug, daß er schwere Kopfverletzungen erlitt und verstarb.

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen, weil er nach ihrer Ansicht in Notwehr gehandelt hat.

Hiergegen wendet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Angeklagte könne sich nicht auf Notwehr berufen, weil er das letzte Vorgehen Sibs schuldhaft provoziert habe und deshalb zunächst hätte versuchen müssen, dem Angriff auszuweichen, was ihm auch möglich gewesen sei. Unabhängig davon sei von ihm angesichts der starken Trunkenheit des Opfers und seiner eigenen körperlichen Überlegenheit zu fordern gewesen, sich ohne ernsthafte Gefährdung des Angreifers zu verteidigen.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verhalten des Angeklagten war unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt. Er brauchte dem Angriff nicht auszuweichen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um einen Fall eines schuldhaft provozierten Angriffs. Zwar hatten die dem entscheidenden Tatgeschehen vorausgegangenen Abwehrmaßnahmen des Angeklagten zu dem letzten Vorgehen Serranis gegen ihn geführt. Sie wurden aber ebenfalls durch § 32 StGB gedeckt. Die Belästigungen seitens Serrani stellten ihrerseits rechtswidrige Angriffe gegen den Angeklagten dar, da sie sein körperliches und seelisches Wohlbefinden beeinträchtigten. Gegen sie durfte er sich zur Wehr setzen. Gemessen an der Häufig- und Hartnäckigkeit, mit der das spätere Opfer immer wieder auf ihn eindrang, waren die von ihm angewendeten Verteidigungsmittel auch erforderlich.

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Die alkoholbedingte Beeinträchtigung Serranis verpflichtete den Angeklagten nach den hier gegebenen Umständen nicht da-

zu, sich diesen vorausgegangenen Angriffen durch Flucht zu entziehen.

Diese Wertung gilt ebenso für den letzten, zum Tode Serranis führenden Faustschlag. Für die Annahme, daß ein weniger starker Schlag genügt hätte, Serrani von der Durchführung des unmittelbar bevorstehenden Angriffs abzuhalten, geben die Feststellungen keinen Anlaß. Auch drängt sich nicht der Verdacht auf, daß die Schwurgerichtskamnmer insoweit die Bedeutung der Heftigkeit des Schlages bei der Prüfung der Notwehrvoraussetzungen verkannt hat.

Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Meyer