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BGH Urteil vom 19.07.1977 – 1 StR 270/77

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 270/77 URTEIL da 7.17

in der Strafsache gegen 1. den Arbeiter Haci Ai TED aus Dos

geboren am BD. EEEEEED 1942 in Ho@ilB bei EEE

2. den Arbeiter Izzet C EB aus Dim. geboren am EB. EEE 1945 in DEE bei BED (TUR),

wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten TEE und CB sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Oktober 1976 werden verworfen,

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten jeweils einer gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden und den Angeklagten TEE deshalb zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, den Angeklagten CD zu Geldstrafe verurteilt. Von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Türken TeiiD hat es den Angeklagten CHE freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten Ts

I. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie keine Angabe der Beweismittel enthält, deren sich das Schwurgericht hätte bedienen sollen.

II. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

Der Angeklagte TE) ist im Fall II 2 c der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das Schwurgericht stellt dazu fest, daß Rn ] die Benommenheit seines Feindes Te, den CE mit einer Kohlenschaufel geschlagen hatte, dazu ausnutzte, sich Te von hinten zu nähern. Obwohl dieser "seinerseits von weiteren Tätlichkeiten abließ" (UA S. 6), stach der Angeklagte TE ihn mit einem Schraubenzieher in den Rücken, Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.

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Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

B. Die Revision des Angeklagten CoEEEER

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Eine Überschreitung der rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Das Schwurgericht führt aus, Brotmesser, Schraubenzieher, Hammer und Kohlenschaufel gehörten nach den Aussagen des Betriebsleiters Ba zum Inventar der Gastarbeiterunterkunft und seien dort im Aufenthaltsraum verwahrt worden (UA S. 8). Ob diese Bekundung in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden ist, ist ohne rechtliche Bedeutung. Der Einnahme eines Augenscheins mit Hilfe des Zeugen Ba@iB in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht.

II. Entgegen der Annahme der Revision läßt das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Angeklagten CD keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.

CE ist verurteilt, weil er im Fall II 2a der Urteilsgründe auf seinen Landsmann AD Losging, auf ihn mit dem Brotmesser einstach und ihn am linken Schulterblatt verletzte (UA S. 6). Das geschah, nachdem eine frühere tätliche Auseinandersetzung bereits abgeschlossen war. Im Gegensatz zu Al und Tel petrachteten die Angeklagten die Auseinandersetzung jedoch noch nicht als beendet. Vielmehr suchten sich beide an ihren zwei Gegnern alsbald zu rächen. OP bewaffnete

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sich deshalb mit einem Brotmesser und einer Kohlenschaufel, während T@P einen Hammer und einen Schraubenzieher an sich nahm. CD wollte den Zeugen

AlGEEM, TB seinen Feind Te zusammenschlagen und körperlich verletzen,

Unrichtig ist, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen der Notwehr verkannt habe. Nach Schluß der ersten Schlägerei war eine Notwehrlage für den Angeklagten Cu ersichtlich nicht mehr gegeben. Unter diesen Umständen war das Landgericht auch nicht gehal-

ten, zu einen etwaigen Notwehrexzess Stellung zu nehmen.

Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

C. Die Revision der Staatsanwaltschaft = 20-2, Ser „raatsanwaltschaft

Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft bleiben gleichfalls erfolglos,

1. Der Freispruch Ca von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil Te (Fall II 2 d) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstenden.

Tekin griff in die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten CD und AB dadurch ein, daß er den "zurückweichenden CB" festhielt. Darin liegt die Feststellung, daß Ca seine Angriffe gegen Ale nach dem Stich mit dem Brotmesser bereits aufgegeben hatte. Er bezog vielmehr jetzt seinerseits Prügel durch Al mit einem Montiereisen

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und versuchte, weiteren Schlägen Al@B zu entgehen. Das Eingreifen Te@iP war deshalb zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig. CB durfte sich dessen erwehren. Ihm blieb keine andere Wahl, weiteren Angriffen des Al mit dem Montiereisen auszuweichen, als sich von Te@B durch einen Schlag mit der Kohlenschaufel zu befreien (UA S, 6, 13).

2. Eine Mittäterschaft der Angeklagten TED und CB hinsichtlich beider Körperverletzungstaten ist mit hinreichender Begründung verneint.

Beide Angeklagten "handelten als Alleintäter" (UA S. 13). Bewußtes und gewolltes Zusammenwirken "konnte ihnen nicht nachgewiesen werden, da beide Angeklagten weder gegenüber dem Zeugen Al noch gegenüber dem Zeugen TB gemeinsam tätlich geworden sind. Vielmehr hatte jeder seinen Gegner" (UA S. 12). CE wollte allein den Zeugen Alm, TEE allein seinen Feind Te zusammenschlagen (UA S. 5). Tatmotiv des TEEEEB war dabei dessen besondere Feindschaft gegenüber Te@@B (UA Ss. 11).

Die Ausführung des Schwurgerichts, beide Angeklagten seien weder gegenüber dem Zeugen Al@EEB noch gegenüber dem Zeugen Tei® gemeinsam tätlich geworden (UA S. 12), ist unter diesen Umständen nicht als einzige tragende Erwägung für die Verneinung der Mittäterschaft, sondern als einer von mehreren Gesichtspunkten zu werten. Die Darlegung ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden,

- 17 - 3. Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen

Rechtsfehler. Das unterschiedliche Strafmaß ist eingehend und rechtlich unangreifbar begründet.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Woesner

A,