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BGH Beschluss vom 30.06.1977 – 4 StR 689/76

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_689/76 BESCHLUSS HER

in der Bußgeldsache

gegen

den Betriebswirt Franz-Josef S EEE aus ICE, dort geboren am GEB 195°,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

af

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Mayer und Zipfel beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Das Amtsgericht Cloppenburg hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung nach § 49 Abs. 1, §§ 69 a StVZO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 4O,-- DM verurteilt, weil das von ihm gefahrene Kraftfahrzeug infolge einer schadhaften Auspuffanlage übermäßige Geräusche entwickelt hatte.

Der Betroffene hat mit der Rechtsbeschwerde gerügt, daß nicht durch ein Meßgerät festgestellt worden sei, ob die Geräuschentwicklung das technisch unvermeidbare Maß überstiegen habe. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, beabsichtigt jedoch, die Verurteilung zu bestätigen. Es vertritt die Auffassung, eine nach dem jeweiligen Stand der Technik vermeidbare Geräuschentwicklung im Sinne des § 49 Abs. 1 StVZO liege jedenfalls dann vor, wenn ein schadhafter Auspuff übermäßige Geräusche entwickelt, das Fahrzeug aber trotzdem weiter benutzt wird, ohne daß es der weiteren Feststellung bedürfe, ob die Höchstlautstärkenwerte

überschritten werden, die in den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen angegeben sind.

Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch das in VRS 31, 391 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1966 - 1 Ss 227/66 - gehindert. In diesem Urteil wird die Auffassung vertreten, daß § 49 Abs. 2 StVZO offenbar davon ausgehe, daß in der Regel nur durch Messungen festgestellt werden Könne, ob die Geräuschentwicklung des Fahrzeugs das in § 49 Abs. 1 bezeichnete Maß übersteigt.

Der Generalbundesanwalt, der sich sachlich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg angeschlossen hat, hält die Vorlegungsvoraussetzungen nicht für gegeben, da sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nur auf ein Fahren ohne Ansaugfilter beziehe und keine allgemeinen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 1 StVZO aufgestellt habe.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des 8 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm steht der beabsichtigten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Hamm hat keinen allgemein gültigen Rechtssatz aufgestellt, sondern nur die (zudem eingeschränkte) Auffassung vertreten, daß § 49 Abs. 2 StVZO offenbar davon ausgehe, daß in der Regel nur durch Messungen festgestellt werden könne, ob die Geräuschentwicklung des Fahrzeugs das in § 49 Abs. 1 bezeichnete Maß übersteigt. Es hat damit andere Nachweis-

möglichkeiten nicht ausgeschlossen. Der der Entscheidung in VRS 31, 391 vorgestellte Leitsatz "Für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 49 StVZO ist wesentlich, ob die Höchstlautstärkenwerte gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr ... nicht mehr eingehalten werden! bringt den aus den Urteilsgründen ersichtlichen Inhalt

der Entscheidung nicht genau zum Ausdruck.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts wird die Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gegen die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm, soweit sie über den konkreten Fall hinaus immerhin eine grundsätzliche Bedeutung beanspruchen sollte, bestehen übrigens rechtliche Bedenken. Die Vorschriften des § 49 Abs. 4 und Abs. 2 stvzo enthalten zwei selbständige Tatbestände, wie sich insbesondere aus der Bußgeldvorschrift des 8 69 a Abs. 3 Nr. 17 StVZO ergibt. §§ 49 Abs. 1 erfaßt einen Verstoß durch Überschreiten der zulässigen Geräuschentwicklung; 8 49 Abs. 2 Satz 1 setzt die Verpflichtung zum Messen von Geräuschen fest, wenn Anlaß zur Annahme einer technisch vermeidbaren Geräuschentwicklung besteht, und zwar nur auf Weisung einer ZU- ständigen Person. Aus dieser Verpflichtung» die übrigens im Falle des Satzes 2 entfällt, kann nicht, auch nicht für den Regelfall, abgeleitet werden, daß im Falle des Absatzes 1 das nach dem jeweiligen Stand der Technik vermeidbare Maß der Geräuschentwicklung nur durch ein Geräuschmeßgerät festgestellt werden könne. Auch die Richtlinien des Bundesminister für Verkehr für die Geräuschmessung enthalten nur Grenzwerte, von denen man gegebenenfalls bei der Prüfung der Geräuschentwicklung ausgehen kann. Diese Grenzwerte geben jedoch ‚nur Anhaltspunkte (Beike/Bosselmann/Liegel, Straßen-

verkehrs- Zulassungsordnung, 10. Aufl. § 49 Anm. 7); sie sind keine festen Beweisregeln, die die freie Be-

weiswürdigung des Tatrichters im konkreten Falle einengen.

Mayr Börtzler Spiegel

Mayer Zipfel