Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 29.06.1977 – 2 StR 183/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR _18 URTEIL 29.9:
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Herbert B ED aus Kep-CEE, geboren am MUEEENED 1946 in Fe dei Ki,
2. den Arbeiter Heinz-Josef M ÜEEEEEE> aus Ki-WeiiE, geboren am ED 1943 in WEREEEEED, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Raubes u. &.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 29. Juni 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Börtzler, Baumgarten als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten
Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines 1972 begangenen Raubes in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten BB zu einem Jahr und den Angeklagten MB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Etwa gegen beide Angeklagten in Betracht kommende Gesamtstrafen hat die Strafkammer nicht gebildet, "da die Akten zum Hauptverhandlungstermin nicht zur Verfügung standen". Beiden Angeklagten ist die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Beschränkung ist wirksam,
Die Strafkammer hat nach § 56 Abs. 1 StGB die Strafe
zur Bewährung ausgesetzt, weil sie erwartet, daß die
Angeklagten sich die Verurteilung zur Warnung dienen
lassen, und weil auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung gebiete. Die Darlegungen dazu reichen zur Strafaussetzung nicht aus.
Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewährung ist nach § 56 Abs. 1 StGB die Erwartung, daß die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden. Daß eine solche Erwartung besteht, muß im einzelnen dargelegt werden. Dazu gehört, daß das dafür erhebliche Verhalten der Täter vor und nach der Tat, insbesondere nach etwaigen früheren Verurteilungen festgestellt wird und das Gericht sich damit auseinandersetzt. Das gilt hier umso mehr, als beide Angeklagte vielfach vorbestraft sind, nach der hier abgeurteilten Tat mehrfach
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verurteilt worden sind sowie vor und nachher Freiheitsstrafen verbüßt haben. Da sich die Strafkammer damit nicht näher auseinandersetzt, ist das Urteil aufzuheben, soweit es angefochten worden ist.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu prüfen und zu entscheiden haben, ob Gesamtstrafen zu bilden sind. Die etwaigen Gesamtstrafen können von ausschlaggebender Bedeutung dafür sein, ob eine Strafaussetzung nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 des § 56 StGB in Betracht kommt.
Schumacher willms Kirchhof
Börtzler Baumgarten