Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 14.06.1977 – 5 StR 740/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 740/77 = f 4:14.78
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans Günter Sc h EB aus MED, geboren am MD. .EEEn 1931 in Pose (jetzt wi) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts an 4.April 19738 einstimmig beschlossen;
. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Bremen vom 14.Juni 1977 nach § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten in den Fällen II 5 bis 16 der Urteilsgründe verurteilt hat,
b) in allen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
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1. In den Fällen des Betruges zum Nachteil der Kommanditisten der Firma Dumm Abfallverwertung Sch@B & Co. KG (II 5 bis 16 der Urteilsgründe) sieht das Landgericht den für die einzelnen Kommanditisten entstandenen Schaden darin, daß sie für ihre jeweils gezahlte Einlage kein Äquivalent erhielten. Es begründet das damit, daß "die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sowie die damit zu erwartende Rendite in diesem Zeitpunkt zeitlich noch völlig ungewiß und eine pünktliche Zwischenverzinsung in den Fällen 7 bis 16 nicht zu erwarten" gewesen sei (UA S.49). Diese Wendungen lassen besorgen, daß das Landgericht von einem falschen Schadensbegriff ausgegangen ist. Der von dem Angeklagten erschlichene Beitritt der Kommanditisten zu der Kommanditgesellschaft war ein Eigehungsbetrug, bei dem der Vermögensschaden sich aus einem Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche zur Zeit der Vermögensverfügung ergibt. Allein der Hinweis, daß die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sowie die damit zu erwartende Rendite zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiß war, reicht zur Begründung des Vermögensschadens nicht aus, zumal in den Fällen II 5 und 6 die Tatzeit bereits in das Jahr 1972 fällt, und damit in einen Zeitraum, in dem die von dem Angeklagten kontrollierte Firmengruppe noch nicht notleidend geworden war.
Dieser sachlichrechtliche Fehler zwingt zur Aufhebung der Schuld- und Strafaussprüche, soweit der Angeklagte in den angeführten Fällen verurteilt worden ist. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß der vom Landgericht angenommene Tatumfang auch die Einzelstrafen in den Fällen II 2 bis 4 beeinflußt hat, hat er diese Strafen ebenfalls aufgehoben.
Lo
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den von dem Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom
13.Februar 1978 angeführten Gründen offensichtlich unbeeründet.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Schuster Fuhrmann