Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 14.06.1977 – 4 StR 113/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
[A StR 113/77 URTEIL 1.6.77
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Peter Jürgen VB aus zu,
geboren am MEN 1955 ir. WHEN,
wegen versuchten Totschlags
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.,Dr.Spiegel Albrecht Mayer Zipfel Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1976 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-
klagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde,
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, daß die Handlungen des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt waren (§ 32 StGB), hält der rechtlichen Nachprüfung stand:
1. Daß der Angeklagte in Notwehr handelte, als er sich gegen die tätlichen Angriffe des ihm "an Körperkräften überlegenen" Karlfried Wa durch einen Schlag mit dem Bierkrug wehrte, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein. Es wird ersichtlich auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
2. Bei dem festgestellten Sachverhalt war entgegen der Ansicht der Revision aber auch das weitere Vorgehen des Angeklagten gegen We durch Notwehr gerechtfertigt.
Nach den Feststellungen ist es "nicht ausgeschlossen", daß Walthes, der sich nach dem Schlag zunächst etwas abgewandt und "für einen kurzen Augenblick die Hände an den Kopf" genommen hatte, "trotz des erhaltenen Schlages, der ersichtlich keine erheblichen Wirkungen" auf seine "Kampfkraft gezeigt hatte, weder kampfunfähig noch kampfunwillig, sondern fähig und in seiner Wut darüber, daß er trotz
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seiner langwierigen Bemühungen um die Gunst des Angeklagten nicht zu dem ersehnten sexuellen Erleben kam, auch willens und bereit war, seinen Angriff gegen den Angeklagten mit unverminderter Stärke sofort fortzusetzen, und daß die Fortsetzung dieses Angriffs unmittelbar bevorstand". Dem Angeklagten ist auch, wie das Landgericht dartut, nicht zu widerlegen, daß er nach dem Verhalten seines Gegners den Eindruck hatte, dieser werde "im nächsten Moment aufspringen und den Angriff fortsetzen", Außerdem kann ihm nicht widerlegt werden, daß
er "die Möglichkeit einer Flucht nach draußen für sich am Wintertag, nur mit einem Slip bekleidet, praktisch für ausgeschlossen erachtete", Bei diesem Sachverhalt ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Angriff noch nicht beendet war, die Notwehrlage also noch fortbestand, und daß der nunmehr geführte Schlag mit der Bierflasche eine erforderliche und gebotene Abwehrhandlung war,
Die Angriffe der Revision hiergegen gehen fehl. Die Feststellungen, auf die sich das Landgericht stützt, sind frei von Widersprüchen, Sie stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu der in den Urteilsgründen dargelegten, vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung. Diese Einlassung läßt allenfalls den Schluß zu, daß die einzelnen Verteidigungshandlungen des Angeklagten zeitlich kurz aufeinander folgten. Aus ihr ergibt sich aber nicht, wie die Revision meint, daß der Angeklagte nach dem Schlag mit dem Bierkrug sofort, noch während Walthes sich abgedreht und die Hände am Kopf hatte, mit der Bierflasche zugeschlagen und Walthes deshalb weder Zeit noch Gelegen-
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heit gehabt habe, ihm zu erkennen zU geben, daß er die Auseinandersetzung als beendet ansah. Daß beide Schläge nicht unmittelbar nacheinander geführt worden sind, folgt schon daraus, daß sich der Angeklagte bei dem Schlag mit dem Bierkrug noch am Boden befand, während er den Schlag mit der Flasche geführt hat, nachdem er vom Fußboden aufgestanden war. Im übrigen hat Walthes die Hände "nur für einen kurzen Augenblick" an den Kopf genommen. Ob der Angeklagte, wie die Revision meint, auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens verpflichtet war, dem Angriff überhaupt auszuweichen oder ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel einzusetzen, kann offen bleiben. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß er keine Möglichkeit hatte, sich dem Angriff zu entziehen oder sich gegen den ihm körperlich überlegenen Wei auf andere Weise wirkungsvoll zur Wehr zu setzen.
3, Rechtlich unangreifbar ist schließlich auch die Annahme des Landgerichts, daß die Messerstiche ebenfalls durch Notwehr geboten waren.
Nach den Feststellungen ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er, "um weiteren Angriffen von voii zu entgehen", nach dem Schlag mit der Bierflasche "aus . der Wohnung flüchten" und in der Küche seine Klei- . dungsstücke holen wollte, aber von Walthes eingeholt und erneut angegriffen wurde. "Um dessen Angriff abzuwehren und sich den Fluchtweg freizumachen", stieß er Wei zunächst sein £nie in den Unterleib. Erst als ve gleichwohl "unvermindert und nit körperlichen Einsatz" ihn weiter angriff und er terkannte, daß eine
Flucht entgegen dem Willen von Wal nicht mehr möglich war", und da "in Anbetracht der noch immer bestehenden kräftemäßigen Überlegenheit von We zu befürchten war, daß dieser ihn überwältigen und zusammenschlagen würde", setzte er sich mit dem Messer, das auf dem Küchentisch gelegen hatte, zur Wehr. Nachdem der erste Stich mit dem Messer keine Wirkung gezeigt hatte, Weil vieı- mehr seinen Angriff "unvermindert fortsetzte", versuchte der Angeklagte zunächst, ihn "mit einer Hand etwas zurückzudrängen",. Er stieß erst dann erneut zu, als Walthes "seine Angriffsbemühungen verstärkte", Als dieser auch danach noch nicht von ihm abließ, sondern "ihn mit beiden Händen an den Hals faßte" und dabei "ganz erstaunliche und nicht mehr für möglich gehaltene Kräfte" entwickelte, stieß er nunmehr "wiederholt mit dem Messer auf Walthes ein, der jedoch weiterhin mit ungebrochener Kraft gegen den Angeklagten anging". Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte, "dem eine Flucht nicht möglich war und der zutreffend eine noch bestehende Notwehrlage angenommen hat, sich auch mit dem Messer verhältnismäßig und nicht rechtsmißbräuchlich verteidigt hat",
Die gegenteilige Ansicht der Revision wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Ihr Vorbringen, den Urteilsgründen lasse sich nicht sicher entnehmen, ob Walthes den Angeklagten in der Küche erneut angegriffen habe, ist unzutreffend. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß Wal dem Angeklagten, wie dieser unwiderlegt dargetan hat, mit den Worten "Du Schwein" in die Küche gefolgt ist und ihn dort wiederum tätlich angegriffen hat. Ob es der Angeklagte, wie die Revision meint, auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens "auf eine körperliche
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Augeinandersetzung ohne Einsatz des gefährlichen Messers" ankommen lassen mußte, kann offen bleiben, Nach den Feststellungen hat er zunächst versucht, den Angriff ohne
den Einsatz des Messers abzuwehren. Er hat von dem Messer erst Gebrauch gemacht, als dies erfolglos geblieben wer. Damit hat er sich auf jeden Fall im Rahmen des durch die Notwehr Gebotenen gehalten. Denn der Angegriffene braucht sich such dann, wenn er sich durch sein Verhalten gegen- ‚über dem Angreifer selbst in die Notwehrlage gebracht hat, nicht auf eine mildere Form der Abwehr zu beschränken, wenn diese ohne Wirkung bleibt. Er kann vielmehr auch in einem solchen Fall von dem zur Beendigung des Angriffs erforderlichen und gebotenen Abwehrnittel Gebrauch machen (vgl. BGH NJW 1976, 634).
Die Revision ist somit unbegründet. Sie muß deshalb verworfen werden.
Mayr Spiegel Mayer
Zipfel Knoblich