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BGH Urteil vom 02.06.1977 – 4 StR 128/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 128/77 URTEIL 26: #7

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Werner DB EEE aus UEN- vOEEEED, geboren am EEE 19.7 in MEmp/ RB, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 2. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel Salger Dr.Knoblich

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter MM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8.September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle 2 (Tat vom 12. Dezember 1975) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit

fahrlässiger Körperverletzung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mittels der Sachrüge für beide Fälle auch eine Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Das Rechtsmittel führt im Falle 2 zum Erfolg.

Fall 1 (Tat vom 26.11.1975)

Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe den durch seine Fahrweise gefährdeten Polizeibeamten nicht erkannt, beruht entgegen dem Revisionsvorbringen hier nicht auf einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen. Die objektiven, für ein richtiges Erkennen der Situation sprechenden Umstände - die gute Sichtbarkeit des anhaltenden Polizeibeamten, das Wahrnehmen "eines roten Lichtes", die nachträgliche Bemerkung des Angeklagten, er glaube, das sei ein Polizist gewesen, die Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit und dann ihre Beschleunigung - hat das Landgericht in seiner Beweiswürdigung (UA S. 10 bis 11) keineswegs übergangen. Die Beweiswürdigung läßt insoweit auch weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen, Das gilt auch für die unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen vorgenommene Würdigung der alkoholbedingten Beschränkung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Angeklagten. Die Revision verkennt das Wesen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, wenn sie meint, die Tatsache eines vorhergehenden geordneten Fahrverhaltens schließe die Feststellung fahruntüchtigen Verhaltens für eine spätere konkrete Situation aus. Auf die Gefahr eines solchen Fehlschlusses hat der Bundesgerichtshof schon in seiner ersten Grundsatzentscheidung zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit hingewiesen (BGHSt 13, 83, 90). Da auch sonst durchgreifende Fehler nicht zu erkennen sind, bleibt die Revision im Fall 1 ohne Erfolg.

-4- | 34 Fall _2 (Tat vom 12,12, 1975)

Der Vorwurf einer rechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung ist indessen begründet für die zweieinhalb Wochen nach dem 1, Fall erfolgte Handlungsweise des Angeklagten, Anders als dort war hier der gut ausgeleuchtete polizeiliche Anhalteposten schon auf eine Strecke von 200 m zu erkennen. Außerdem war die linke Fahrspur durch einen dort aufgestellten Funkwagen versperrt. Ausschlaggebend für den Erfolg der Revision ist aber vor allem, daß die Strafkammer eine ganze Reihe von tatsächlichen Feststellungen, die schon jede für sich einen schwerwiegenden Verdachtsgrund darstellen, überhaupt nicht gewürdigt hat, So hat das Landgericht offenbar ganz übersehen, daß der Angeklagte sich schon unmittelbar vorher der Kontrolle entzogen hatte, als ein Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz neben ihm anhielt, Daß er wußte, dieses Anhalten gelte seiner Kontrolle, ergibt sich daraus, daß er sofort mit ausgeschaltetem Licht flüchtete und dann trotz der ortsbedingten Beschränkung eine Geschwindigkeit von 130 km/h "und mehr" einhielt, Wäre das Landgericht auf diese von 1. Fall völlig abweichende Fluchtsituation eingegangen, dann hätte es möglicherweise auch die Reaktion des Angeklagten auf das Schwenken der rot leuchtenden Anhaltekelle anders gewürdigt. Hier, im Fall 2, wußte er nämlich, daß ihn die Polizei nun verfolgen würde, hier konnte er trotz seiner Angetrunkenheit das rote Licht, das er zudem bereits im 1. Fall nachträglich richtig als die beleuchtete Anhaltekelle eines Polizeibeamten eingeordnet hatte, nicht mehr falsch deuten. Geradezu unerklärlich ist daher, wenn die Ferienstrafkammer in diesem Zusammenhang die Äußerung des Angeklagten gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten, er habe schon einmal seinen Führerschein verloren und habe daher unter allen Umständen einer Polizei-"kontrolle" entgehen wollen, nicht einmal

andeutungsweise einer Würdigung unterzieht. Ausdrücklicher konnte der Angeklagte kaum eingestehen, daß er weniger an die über das polizeiliche Kennzeichen mögliche nachträgliche Feststellung seiner Person als an das augenblickliche, nur durch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, nämlich durch die Gefährdung des Polizeibeamten, mögliche Durchfahren der Kontrolle dachte. Diese hätte nämlich sonst zur Aufdeckung seiner Trunkenheit und damit zur Erhöhung der schon bestehenden Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis geführt. Hätte die Kammer dies in ihre Beweiswürdigung ebenso miteinbezogen wie auch die Tatsache, daß die Windschutzscheibe von der Anhaltekelle des Polizeibeamten zertrümmert wurde, so hätte sie, vor allem auch bei Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrung des Angeklagten aus dem Unfall vom 25.11.1975, seine Einlassung, er sei nicht auf den Beamten zugefahren, er habe nur die Kurve schneiden wollen, kritischer und vermutlich anders gewürdigt. Sie hätte sich dann möglicherweise auch nicht auf die Formel zurückgezogen, daß eine "für eine Verurteilung ausreichende Sicherheit nicht vorliegt".

Zu dieser Formulierung und auch für die neue Verhandlung erscheint der Hinweis angebracht, daß die richterliche Überzeugung keine mathematische, Jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit voraussetzt (BCH NJW 1951, 83; BGH LM § 261 StPO Nr. 44). Für die richterliche Überzeugung ist es erforderlich, aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH NW 1967, 359, 360; BGH VRS 27, 105, 106 Jeweils mit Nachweisen). Das gilt gerade bei der Würdigung sich aufdrängender Indizien (vgl. BGH, Urteil vom 21, Januar 1976 - 5 StR 461/75). Zwar kann dem

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Tatgericht nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung zu kommen hat (BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 33, 431). Es muß sich aber mit seinen Feststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie - wie hier im Fall 2 - geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (RGSt 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315; BGH NJW 1967, 1140; BGH Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76 - mit weiteren Nachweisen),

Mayr Börtzler Spiegel

Salger Knoblich

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