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BGH Urteil vom 24.05.1977 – 1 StR 215/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Vz

044

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 24 URTEIL Tin in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Osmen DB GE zus 0 GE - WEB, geboren am WM. EEE oder @. EEE 1945 in KB / Ge (TEE), zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: Yilmaz u.a. -

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

2r -2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg

vom 15. Oktober 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten PB EEEEEEED wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, tateinheitlich begangen mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich ist gegen den Mitangeklagten YEB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt worden; die Revision dieses Angeklagten hat der Senat durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten BEER, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt ebenso ohne Erfolg.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer Verletzungen der richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Verstöße gegen § 244 Abs. 2 StPO liegen jedoch nicht vor.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 15. Dezember 1975 und Anfang Januar 1976 mit dem Orientexpreß eine Reise in die Türkei unternommen, dort 6 kg Cannabisharzzubereitung für 3000,- DM gekauft und das Rauschgift auf der Rückfahrt in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt (UA S. 5). Bei dem Versuch, das Haschisch abzusetzen, fiel der Angeklagte einem Verbindungsmann der Zollfahndung ei ) in die Hände, der das Eingreifen von Zollbeamten in die Wege leitete (UA S. 7, 8). Vor der endgültigen Festnahme leistete der Angeklagte heftigen Widerstand, wobei er den

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Zeugen WEEEB mit einer Schußwaffe bedrohte; er konnte erst nach längerer Verfolgungsjagd gefaßt werden (UA

S. 9). Diesen Sachverhalt hält das Gericht auf Grund übereinstimmender Zeugenaussagen und auf Grund der Einlassung des Mitangeklagten YEEWB für erwiesen. Dabei hebt es hervor, daß nach Bekundung der Zeugen CB und Wu auch der Angeklagte BB im Ermittlungsverfahren den festgestellten Tathergang im wesentlichen zugegeben und insbesondere auch eingeräumt hat, das Rauschgift auf die festgestellte Art und Weise in der Türkei eingekauft und in die Bundesrepublik gebracht zu haben (UA S. 14).

Bei dieser Sachlage bestand für das Gericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine dringende Veranlassung, die Richtigkeit der früheren Angaben des Angeklagten über die Reise in die Türkei mit dem Orientexpreß durch die Eintragungen in seinem Reisepaß zu überprüfen. Daran ändert auch nichts der von der Verteidigung hierzu gestellte Hilfsbeweisamtrag, den das Gericht durch Wahrunterstellung abgelehnt hat (UA S. 16). Durch den Antrag sollte bewiesen werden, daß BED "um die Weihnachtszeit" in die Türkei per Flugzeug gereist und auf dem Luftweg wieder in die Bundesrepublik zurückgekehrt sei. Diese Beweistatsache wäre, wenn sie sich erhärtet hätte, jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Annahme einer zusätzlichen Bahnreise auszuschließen. Im übrigen war es einerlei, ob das Haschisch per Flugzeug oder mit der Bahn eingeführt worden ist. Ein Erfahrungssatz dahin, daß es wegen der in Flughäfen üblichen Kontrollen unmöglich ist, Rauschgift auf dem Luftwege zu schmuggeln, kann nicht anerkannt werden. Es besteht daher auch kein Grund für die Annahme, daß der Angeklagte, wenn er für die Rückreise aus der Türkei entgegen seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren ein

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Flugzeug benutzt hätte, dabei nicht in der Lage gewesen wäre, die bei ihm sichergestellte Haschischmenge ebenso unbemerkt mitzuführen, wie ihm das nach seinen früheren Angaben im Orientexpreß möglich gewesen ist.

Die Revision würde aber auch dann nicht durchgreifen, wenn man ihr insoweit die Rüge einer unzulänglichen Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) entnehmen wollte. Da weder genau festgestellt ist, wann der Angeklagte die Rückreise aus der Türkei in Orientexpreß angetreten hat, noch für die unterstellte Flugreise ein bestimmtes Rückreisedatum angegeben wurde, liegt der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen Urteilsfeststellung und Wahrunterstellung nicht vor. Auch der Umstand, daß das Landgericht die zu beweisende Tatsache als "erheblich" bezeichnet hat (UA S. 16), begegnet keinen Bedenken. Mit diesem dem Gesetz entnommenen Ausdruck hat der Tatrichter ersichtlich nur sagen wollen, daß es auf die Beweistatsache an sich hätte ankommen können. Das Urteil 1äßt jedoch keinen Zweifel daran, daß die Strafkamner - in denkgesetzlich einwandfreier Weise - von der Möglichkeit zweier Reisen zu der in Betracht kommenden Zeit ausgegangen ist und daher der Beweistatsache im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat.

Die weiteren Aufklärungsrügen, mit denen die Nichteinvernahme der Zeugen Tr una Yavuz MOB veanstandet wird, sind unzulässig, weil sie das zu klärende Beweisthema nicht ausreichend bezeichnen (BGHSt 2, 168). ‘Im übrigen fehlt es auch hier an der Darlegung, daß der Tatrichter dazu gedrängt war, die vermißte Aufklärung von Amts wegen vorzunehmen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 72, 572).

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II. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler.

III. Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Pikart

Herdegen Kuhn