Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 17.05.1977 – 5 StR 157/77

5. Strafsenat

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5 StR 157/77 24 EIKE:

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Günter WED au Sci:

dort geboren an EB 1554,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.Mai 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BD :u: sin

als Verteidiger,

Justizangestellte I]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 3.November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel

- Schwurgerichtskamner - zurückverwiesen,

das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung.

Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, daß zu den im Rausch begangenen Taten ein versuchter Mord aus niedrigen Beweggründen gehört hat. Der Angeklagte hat "in blinder Wut darüber gehandelt, daß die Zeugin PB ihn den außerehelichen Geschlechtsverkehr verweigerte" (UA 5.13). Wut über die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs kann ein niedriger Beweggrund sein; diese Annahme hätte jedoch näherer Begründung bedurft. Zu den inneren Erfordernissen eines Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört im übrigen, daß sich der Täter bei Begehung der Tat der Umstände bewußt ist, die seine Beweggründe als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Urteilsgründe geben darüber keine Auskunft. Schließlich kommen gefühlsmäßige und triebhafte Regungen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn der Täter sie gedanklich beherrschen und willensmäßig lenken konnte (BGH 1 StR 517/73 vom 11.Dezember 1973, mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1974,

546; 1 StR 380/76 vom 24.August 1976). Nach den bisherigen Feststellungen liegt eine solche Fallgestaltung ferne; denn der Angeklagte hat in volltrunkenem Zustand in plötzlich aufkommender "blinder Wut" gehandelt.

Da der Senat das Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern in vollem Umfang aufhebt (vgl. Senatsentscheidung vom 24.Mai 1955 - 5 StR 143/55; BGHSt 14,114; BGH MDR 1960, 517), wird der Tatrichter erneut Gelegenheit haben, die Frage des (natürlichen) Tötungsvorsatzes zu prüfen. Das Schwurgericht hat sich bei den Feststellungen zum "wesentlichen Geschehen" auf die Einlassung des Angeklagten gestützt (UA S.11); dieser hat angegeben, er habe "zwar nicht die Absicht gehabt, die Zeugin PB zu töten, jedoch habe

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er sie treffen wollen und sei derart wutentbrannt gewesen, daß es ihm ganz egal gewesen sei, was er mit den Schlägen und insbesondere mit dem wuchtigen Fußtritt bei der Zeugin PB anrichteter (uva s.ı 0). Daß der Angeklagte gewußt hat, sein Fußtritt könnte tödliche Wirkungen haben, ergibt sich aus der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung nicht. Trotzdem nimmt das Schwurgericht an, der Angeklagte habe gewußt, daß "der mit Wucht geführte Trittr Verletzungen "jeglicher Art, auch solche mit Todesfolge" hervorrufen konnte (UA S.7). Das hätte unter den gegebenen Umständen näherer Begründung bedurft. Das gilt auch für die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Todesfolge billigend in Kauf genommen (UA S.12,13). Nach den Feststellungen war es dem Angeklagten "gleichgültig", welche Folgen er mit seinem Fußtritt herbeiführte (UA S.7,12).

Sarstedt Herrmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte