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BGH Beschluss vom 05.05.1977 – 4 StR 178/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 178/77 BESCHLUSS rer} |

in der Strafsache

gegen

1. den Vermögensberater Heribert PENIS sus

CE, sort geboren am GEEMEEEEEEEEN 1951,

2. den Anstreicher Gerd w EEE zus DEE, geboren am GEEEEEEEEEEEE 1940 in We EEE,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

- 2-

25

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-

führer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. Mai 1977 ein-

stimmig beschlossen:

1.

2.

Der Angeklagte Heribert PB wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom

2, November 1976 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluß des Landgerichts Essen vom 2. Februar 1977 ist damit gegenstandslos.

Auf die Revisionen der Angeklagten PAR und WER wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 1976 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten eines fortgesetzten Diebstahls in

einem besonders schweren Fall schuldig sind.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

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- 3- Gründe:

Nach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten zur Vorbereitung des von ihnen geplanten Einbruchs in eine Sparkasse von einem ungesicherten Lagerplatz zwei Sauerstofflaschen. Einige Stunden später begannen sie, von einem angrenzenden Gebäude aus die Brandmauer zur Kreissparkasse aufzubrechen. Sie konnten keine Beute er-

zielen.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer liegt hier nicht Tateinheit vor. Die Ausführungshandlungen des vollendeten und des versuchten Diebstahls decken sich auch nicht teilweise. Die Verfolgung eines einheitlichen Zieles, der Umstand, daß die Entwendung der Sauerstoffflaschen nur der Vorbereitung des eigentlichen Zieles dienen sollte, genügt für die Annahme von Tateinheit

nicht.

Die beiden Handlungen können jedoch nach dem den Urteilsfeststellungen zu entnehmenden Gesamtvorsatz und bei der gleichartigen Begehungsform des Grundtatbestandes zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt werden.

Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht; es kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs eine geringere Strafe verhängt hätte.

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u.

Im übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Die Änderung des Schuldspruchs bietet keine Veranlassung, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und

die entstehenden Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen.

Mayr Börtzler Mayer

Zipfel Salger