Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 05.05.1977 – 1 StR 857/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR_8 6 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Diplomingenieur Reinhardt E t EEEB aus Cu, geboren am. END 1950 in Teil,
den Elektroingenieur Walter REED aus Cu geboren am BP. GEEREEER 1932 in Mein, Kreis WeiiiilB,
. den Elektroingenieur Werner A n EEE aus CGub-
GEEEEEED, geboren am . GE 1932 in Fo,
den Maschinenbaumeister Karı B i EHE aus Cu, geboren am Ei. EEE 1932 in WORD,
den Maschinenbauingenieur Werner R o EEE aus Co, zeboren am. WE 1937 in AU,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 5. Mai 1977 auf Grund der Verhandlung vom 3. Mai 1977, woran teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, Pikart,
Dr. Woesner, Kuhn
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE zu: EEREEEEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten Et, Rechtsanwalt Dr. EB aus END als Verteidiger des Angeklagten RI, Rechtsanwalt Dr. EP au: EEEENEEED als Verteidiger des Angeklagten Ani, Rechtsanwalt ID aus ERENEED als Verteidiger des Angeklagten Bi EEE , Rechtsanwalt EEE au: EEE als Verteidiger des Angeklagten Ro iD, Justizhauptsekretärin EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. Juli 1976 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten Rogs-GEB, soweit er verurteilt worden ist,
2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagten EtiD, ReBp, An und Di freigesprochen
worden sind. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Am &B. GEB 1975 ereignete sich im Kernkraftwerk Guss bei Arbeiten an dem Absperrschieber W 6 des unter Druck stehenden und Heißwasser führenden Primärwasser-Reinigungskreislaufs ein schwerer Unfall. Als die mit der Behebung einer Undichtigkeit beauftragten Betriebsschlosser HB und EB daran gingen, die Stopfbuchspackung der Schieberspindel auszuwechseln, kam es zum Ausbruch erheblicher Mengen von Heißwasserdampf, wodurch HB und (BB tödliche Verbrühungen erlitten; ein weiterer Betriebsangehöriger, der ihnen zu Hilfe eilte, wurde verletzt. Zu dem plötzlichen Wasseraustritt hatte geführt, daß der Absperrschieber W 6 beim Lösen der alten Stopfbuchspackung nicht völlig zugefahren war und daß sich
deshalb der volle Druck des Primärwasser-Reinigungskreislaufs über die Schieberkamnmer auf die ungesicherte Reparaturstelle auswirken konnte.
Das Landgericht hat den Angeklagten Ro als damaligen Schichtführer der Verunglückten für schuldig erachtet, das Unfallereignis und seine Folgen durch fahrlässige Nichtbeachtung von Sicherungspflichten verursacht zu haben. Es hat ihn deshalb wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung und wegen tateinheitlich damit begangener fahrlässiger Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Übrigen Angeklagten hat die Strafkammer - vom gleichen Schuldvorwurf - freigesprochen.
Der Angeklagte RoiBB wendet sich mit der Revision gegen seine Verurteilung. Demgegenüber greift die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, den freisprechenden Teil des Urteils
hinsichtlich der Angeklagten Et, RB, Andiiiii> und Bi an. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Revision des Angeklagten Roggen
1. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, Jjedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
2. Zur Sache geht das Landgericht mit Recht davon aus, daß der Angeklagte Ro als Führer der Arbeitsschicht, der die drei Verunglückten angehörten, gegen die ihm obliegende Pflicht zur Sicherung der Unfallstelle verstoßen und sich deshalb rechtswidrig verhalten hat. Der Angeklagte hatte selbst eingeräumt, daß das Neuverpacken der Stopfbuchse am Absperrschieber W 6 bei in Betrieb befindlicher Primärreinigungsanlage eine gefährliche Arbeit darstellte, die er als so riskant ansah, daß er sie ursprünglich ohne "Drucklosmachung des Primärkreislaufs" überhaupt für undurchführbar hielt (UA S. 82/83). Er war daher verpflichtet, für besondere Sicherungsvorkehrungen zu sorgen und deren Wirksamkeit nach jeder möglichen Richtung gründlich zu kontrollieren (UA S. 83). Die dahingehenden Ausführungen des sachverständig beratenen Tatrichters sind, soweit sie sich auf den Verantwortungsbereich des Angeklagten im allgemeinen und auf die daraus im einzelnen folgenden Aufgaben zur Verhütung des konkreten Unfallgeschehens beziehen (UA S. 81, 83), rechtlich nicht zu beanstanden. Sie überspannen namentlich nicht die Anforderungen, die allgemein an die Aufsichtspflicht leitender Personen bei Erledigung gefährlicher Aufträge zu stellen sind (vgl. BGHSt 20, 315, 318), zumal es zugleich der Lebenserfahrung entspricht, daß Arbeiten an Verschlüssen einer unter starkem Druck stehenden Heißwasseranlage wenn überhaupt, dann nur mit der größtmöglichen Absicherung vorgenommen werden dürfen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Sachverständige Dr. Ne das vom Landgericht zugrunde gelegte Denkmodell des Angeklagten Bi (VA S. 27) als "außergewöhnlich" bezeichnet hat (UA S. 99). Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, daß der Angeklagte diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist.
Dagegen findet die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte seine Sicherungspflicht fahrlässig verletzt und hierdurch die Unfallfolgen verursacht habe, in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Da es im Unfallzeitpunkt weder eine einschlägige Unfallverhütungsvorschrift gab noch eine klare Betriebsanleitung über die bei Auswechslung von Stopfbuchspackungen zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, konnte bei dem Angeklagten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er in allen Einzelheiten wissen mußte, was er zu tun hatte, um jede Gefahr von den am Absperrschieber W 6 eingesetzten Schlassern abzuwenden, daß er vor allem also auch seine Verpflichtung kennen mußte, vor Freigabe der Arbeit unter allen Umständen, selbst bei ordnungsgemäßer elektrischer Erledigungsanzeige (vgl.
UA S. 37), das ordnungsmäßige Schließen des Schiebers durch anhaltende Prüfung der Leckageleitung zu kontrollieren, um einen Heißwasseraustritt zu verhindern. Solche Kenntnisse konnte sich der Angeklagte vielmehr mit Sicherheit nur durch Einweisung oder eigene Erfahrung erworben haben. Was das
Urteil hierzu mitteilt, ist jedoch in wesentlichen Punkten lückenhaft,
Von dem Gespräch zwischen den Angeklagten Bi ER-EEE uns An an We. m 1975, in dem BiEEEB-WEB unter Hinweis auf die Betriebsanweisung des Herstellungswerks erstmals die Auswechslung von Stoffbuchspackungen bei unter Druck stehender Primärwasserleitung für möglich erklärte, dabei aber verschiedene Sicherungsvoraussetzungen nannte, hatte der Angeklagte Ro iii» keine Kenntnis (UA S. 27). Er erfuhr nach den Feststellungen auch später weder von Bi noch von an-
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derer Seite, daß Big :ı WW. EEE 1975 un-
ter den Voraussetzungen der Absicherung gegen den in Betrieb befindlichen Primärwasser-Reinigungskreis u.a. das feste Nachziehen des Handrades sowie - jeweils unter Beobachtung des Schauglases - die Beseitigung des Überdrucks im Schiebergehäuse über die Stopfbuchsenentlastungsleitung und die Kontrolle der Keilschieberplatten auf erfolgte Abdichtung gefordert hatte (UA S. 27, 32, 33). Vom Inhalt der Besprechung teilte ihm sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Angeklagte Ami, auf seine Bedenken hin nur mit, daß das Zufahren des Schiebers als notwendig angesehen worden sei (UA S. 32); die ihm aufgetragenen weiteren Erkundigungen brachten kein zusätzliches Ergebnis (UA S. 33). Auch bei den dem Unfallereignis vorausgehenden Frühbesprechungen (UA S. 8) wurden die von dem Angeklagten Bi e-0) genannten besonderen Voraussetzungen nicht behandelt (UA S. 93). Anderseits stellt das Urteil zwar fest, daß
das Kernkraftwerk in seiner Gesamtanlage mit mehreren Hunderten von Absperrschiebern und Absperrventilen ausgestattet ist und daß jährlich etwa 300 Stopfbuchsenerneuerungen anfallen (UA S. 15), es enthält aber keine Angaben darüber, ob solche Arbeiten bereits an unter Druck stehenden Leitungen ausgeführt worden sind oder nicht, welche Vorsorge die Schichtleiter oder andere verantwortliche Personen in der Vergangenheit bei diesen Reparaturen getroffen haben, unter wessen Aufsicht sie durchgeführt wurden und welche Erfahrungen dabei allgemein und insbesondere auch von dem Angeklagten Rop gesammelt werden konnten. Auch zu der am Unfalltag am Absperrschieber W 6 auszuführenden Arbeit enthalten die Urteilsgründe keine klaren Feststellungen darüber, wer verpflichtet war, die eingesetzten Schlosser über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren und die dagegen zu treffende Vorsorge aufzuklären, wer eine solche Aufklärung tatsächlich vorgenommen hat und welchen genauen Inhalt sie hatte.
Unter diesen Umständen vermag das Revisionsgericht nach dem festgestellten Sachverhalt nicht mit Sicherheit zu beurteilen, ob die Strafkammer sich bei dem Angeklagten Ro zu Recht vom Vorliegen eines unfallursächlichen Verschuldens überzeugt hat. Das gilt auch dann, wenn man grundsätzlich daran festhält, daß es zu den Aufgaben des verantwortlichen Leiters gefährlicher Arbeiten gehört, sich von selbst alle zur Meisterung von Gefahrsituationen erforderlichen Detailkenntnisse durch gründliches Studium zu verschaffen (BGHSt 20, 321). Insbesondere erlauben die getroffenen Feststellungen auch nicht ohne weiteres die Annahme einer für RoB bestehenden Voraussehbarkeit des Unfallereignisses, zumal dessen unmittelbare Ursache das nicht leicht erkennbare Versagen einer bis dahin offenbar bewährten technischen Anlage war.
Die Verurteilung des Angeklagten Rob kann
daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Den Angeklagten Etip, Reim, Anis und Di ist gemeinsam zur Last gelegt worden, das Unfallereignis vom iR. EEEEB 1975 dadurch fahrlässig mitverursacht zu haben, daß sie es pflichtwidrig unterließen, anläßlich der vor dem Unfall veranstalteten Frühbesprechungen darauf hinzuweisen, daß die vorgesehene Reparatur am Absperrschieber W 6 nicht bei in Betrieb befindlicher Primärreinigungsanlage durchgeführt werden dürfe. Von diesem Anklagevorwurf hat die Strafkammer die
Angeklagten im wesentlichen mit folgender Begründung freigesprochen: Auf Grund der Beweisaufnahme habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, daß ein Auswechseln der Stopfbuchspackungen an dem Absperrschieber W 6 nur zulässig gewesen wäre, wenn man vorab die gesamte Primärreinigungsanlage durch Zufahren der Armaturen W 1 und W 12 vom Primärkreis abisoliert und durch Ablassen des in der Anlage befindlichen Heißwassers drucklos gemacht hätte (UA S. 97). Das sei auch die Auffassung der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen gewesen, die sich
in ihren Ansichten lediglich insofern voneinander unterschieden hätten, als es um die Frage ging, welche Voraussetzungen erfüllt sein müßten, um Reparaturen an der in Betrieb befindlichen Primäranlage durchführen zu können (UA S. 99). Da zur Zeit des Unfalls keine konkreten, eine bestimmte Art der Freischaltung vorschreibenden Unfallverhütungsvorschriften bestanden, einschlägige Anordnungen der zuständigen Berufsgenossenschaft erst nach dem Unfall erlassen wurden und die allgemeinen Regeln der Technik nach den damaligen Erkenntnissen die vom Angeklagten BiB-WERE vorgeschlagene und "später auch selbst angewandte" Methode nicht verboten, könne den Angeklagten nicht der Vorwurf pflichtwidrigen Handelns gemacht werden, weil sie die beabsichtigte Arbeit bei in Betrieb befindlicher Primärreinigungsanlage nicht verhindert oder zu verhindern versucht hätten (UA S. 104).
Gegen diese Begründung wendet die Staatsanwaltschaft mit Recht ein, daß das Landgericht den Anklagevorwurf nicht unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkten geprüft und erörtert hat.
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Der Vorwurf der Anklage ging klar ersichtlich dahin, daß es die Angeklagten entgegen der ihnen übertragenen Verantwortung versäumt hätten, die vorgesehene Reparaturarbeit in der Art und Weise, wie sie geplant und ausgeführt wurde, durch geeignete Hinweise zu verhindern. Hierfür kam es jedoch nicht allein auf die Entscheidung der prinzipiellen Frage an, ob die Auswechslung von Stopfbuchspackungen an Verschlüssen der Primärreinigungsanlage überhaupt bei unter Druck stehendem Leistungssystem möglich sei oder nicht. Wesentlich war vielmehr die Frage nach den besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die im Fall des Arbeitens an der in Betrieb befindlichen Anlage zu treffen waren, um Heißwasserausbrüchen vorzubeugen. Das Landgericht war somit zwar rechtlich nicht daran gehindert, sich an Hand der Beweisaufnahme davon zu überzeugen, daß die Reparatur des Schiebers W 6 auch bei Betrieb des Primärwasser-Reinigungskreislaufs durchgeführt werden konnte. Es durfte aber nach dem mitgeteilten Beweisergebnis nicht daran vorbeigehen, daß unter solchen Umständen, die ganz offensichtlich für die mit der Ausführung beauftragten Personen eine erheblich erhöhte Gefahr begründeten, von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der vorgesehenen Reparaturarbeiten keine Rede sein konnte. Alle Sachverständigen hatten nämlich, wie die Urteilsgründe ausweisen, übereinstimmend - wenn auch unterschiedliche - Sicherungsmaßnahmen als notwendige Voraussetzungen für eine gefahrlose Neuverpackung der Stopfbuchse ohne Druckentlastung am Schieber W 6 für erforderlich angesehen. Dabei war der Sachverständige Ce noch über die vom Angeklagten BigB semachten Vorschläge hinausgegangen, indem er zusätzlich eine Hitzeschutzkleidung, das Anseilen der Arbeiter und die Vorbereitung durch ein größeres Gremium verantwortlicher Ingenieure for-
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derte (UA S. 101). Die Strafkammer hätte daher erörtern müssen, welche von diesen Maßnahmen nach ihrer eigenen Überzeugung geboten gewesen seien, und sie hätte im Anschluß daran prüfen müssen, ob den Angeklagten Et», Re, An und Bi nicht zumindest vorgeworfen werden müsse, den Einsatz solcher Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen und demnach den ungesichert ablaufenden Arbeitsvorgang nicht verhindert zu haben.
Dabei hätte auch die Verantwortlichkeit der Angeklagten im Verhältnis zueinander näher dargelegt werden müssen. Es genügte nicht, allgemeine Ausführungen über die Organisation der technischen Abteilung und den Arbeitsbereich der Angeklagten zu machen, ohne darauf einzugehen, ob und inwieweit die Angeklagten gegebenenfalls auch neben dem Schichtführer für die Anordnung oder Überwachung von Sicherungsmaßnahmen bei gefährlichen Betriebsvorgängen verantwortlich waren. Gerade weil es an spezifischen Unfallverhütungsvorschriften zur Unfallzeit noch fehlte (UA S. 97), waren die leitenden Betriebsangehörigen, zu denen die Angeklagten gehörten, dazu aufgerufen, innerhalb ihres Verantwortungsbereichs der Absicherung gefährlicher Arbeitsvorgänge ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Dies gilt umsomehr, als es sich um die Zulassung einer Ausnahme von der mit allgemeiner Lebenserfahrung übereinstimmenden Regel der Technik handelte, daß ein Anlagenteil - auch wenn er nicht formal als Druckbehälter oder Dampfkessel angesehen werden kann - grundsätzlich nicht geöffnet werden darf, ohne daß zuvor der darin anstehende Druck beseitigt worden ist (UA S. 98). Auch war zu berücksichtigen, daß zunächst gegen die Art und Weise der Reparaturvornahme am Absperrschieber W 6 Sicherheitsbeden-
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ken bestanden, die erst vom Angeklagten Di gu» - unter Hinweis auf das Erfordernis besonderer Vorsichtsmaßnahmen - ausgeräumt wurden (UA S. 26, 27).
Da alle diese gebotenen Erörterungen nicht angestellt worden sind, kann schon aus diesem Grunde die Frei-
sprechung der Angeklagten Et2, Rewe, Ani und Di nicht aufrechterhalten bleiben.
2. Demgegenüber weist der Angeklagte Re vergeblich in seiner Revisionserwiderung darauf hin, daß er in seiner Funktion als Stellvertreter des technischen Leiters (des Angeklagten Et) für etwa unterlassene weitere Sicherungsvorkehrungen keine Verantwortung tragen könne, weil ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe. Nach den Feststellungen der Strafkammer war Rei nicht nur Stellvertreter des technischen Leiters, sondern in erster Linie Leiter der Abteilung "Betrieb/Produktion" (UA S. 6), der das in 4 Wechselschichten eingeteilte Schichtpersonal unter Führung des Angeklagten Anler unterstand (UA S, 6/7). Es kommt hinzu, daß das Urteil nur für den W. EEE 19375 die Leitung der Frühbesprechung durch den Angeklagten Et feststellt; andere - maßgebende - Frühbesprechungen haben daher möglicherweise unter der verantwortlichen Leitung des Angeklagten R@® stattgefunden. Damit kann von einem Ausschluß der Verantwortung des Angeklagten Re für das Unfallgeschehen keine Rede sein.
3, Auch für den Angeklagten Bi ci1t keine Ausnahme. Er hatte zwar - als einziger von den
Angeklagten - bestimmte Vorstellungen darüber, welche
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Voraussetzungen für ein Auswechseln der unteren Stopfbuchspackung bei weiter in Betrieb bleibender Primärreinigungsanlage zu erfüllen seien, und er hat dieses - von den Sachverständigen Dr. Nee, wei, Schmp, SCEEEED und Re als akzeptabel bezeichnete - Denkmodell auch dem Angeklagten AniB sowie dem damals diensthabenden Leitenden Schichtingenieur KR bei einem Gespräch am W. - GERD 19375 mitgeteilt (UA S. 26/27). Dadurch war der Angeklagte Bi aber nicht unter allen Umständen von der Verpflichtung befreit, auch bei späteren Gelegenheiten, nachdem er endgültig von der beabsichtigten Durchführung der von ihm als gefährlich erkannten Reparatur erfahren hatte, erneut mit aller Eindringlichkeit auf die dabei zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Dafür, daß dies - etwa bei den letzten dem Unfall vorausgegangenen Frühbesprechungen - in irgend einer Form geschehen sei, bietet das Urteil keine Anhaltspunkte.
4. Bei dem Angeklagten Anb tritt hinzu, daß auch die Entlastung vom dem Anklagevorwurf, es fahrlässigerweise unterlassen zu haben, dem Angeklagten Roi» nähere Anweisungen über die Einzelheiten der von ihm vorzunehmenden Freischaltungen anzugeben, der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Der von der Strafkammer ins Feld geführte Entlastungsgrund, Rob habe Ani, seinem unmittelbaren Vorgesetzten, niemals Veranlassung gegeben, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, machte keineswegs die Erörterung des Umstands überflüssig, daß Anis seinen Untergebenen nur unzureichend über die wesentlichen Punkte des am 9. EEE 1975 mit dem Angeklagten Bin-GEB zeführten Gesprächs informierte (UA S. 26, 27, 32), obwohl er selbst Bedenken gegen das Arbeiten an der unter
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Druck stehenden Schieberanlage gehabt hatte (UA S. 26) und danach gerade auch die Wichtigkeit der in dem Gespräch behandelten technischen Detailfragen erkannt haben mußte.
5. Gegen den Angeklagten EtB hat die Anklage zusätzlich den Vorwurf des unfallursächlichen Organisationsverschuldens erhoben. Auch dieser Vorwurf wird durch die Urteilsgründe nicht ausgeräumt.
Die Strafkammer verkennt nicht, daß der Betreiber eines Kernkraftwerks im Hinblick auf das besondere Gefährdungspotential der Kernenergieverwertung trotz staatlicher Überwachung zu eigenen Initiativen verpflichtet ist, vermeidbare zusätzliche Gefahrenquellen auszuschalten (UA S. 109). Sie meint jedoch, erst nach jahrelanger unbeanstandeter Betriebsführung gewonnene Erkenntnisse, daß beim Betrieb und bei der betrieblichen Organisation eines Kernkraftwerks nicht nur den (zu Recht im Vordergrund stehenden) Fragen des Strahlenschutzes besondere Aufmerksamkeit zu widmen sei, sondern auch den Bereichen der herkömmlichen Anlagentechnik, könnten für die Beurteilung der Organisation des Kraftwerks Cu zum Unfallzeitpunkt nicht verwertet werden; dem Angeklagten EtB könne deshalb nicht vorgeworfen werden, nicht schon früher die erst am 13. April 1976 eingeführten besonderen Sicherungsmaßnahmen (UA S. 95) angeordnet zu haben.
Diesen Ausführungen ist nicht zuzustimmen. Daß die Anforderungen des Strahlenschutzes besonders ernst genommen wurden, befreite die technische Leitung des Kernkraftwerks nicht von der selbstverständlichen Pflicht, von Anfang an - auch ohne spezielle Unfallverhütungsvorschrift - zugleich
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auch die grundlegenden Sicherungserfordernisse jeder größeren mit Druckbehältern arbeitenden Fabrikanlage zu berücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, wenn sie dies richtig gesehen hätte, auch in diesem Punkt die Frage nach einer Schuld des Angeklagten Et anders beurteilt hätte.
III,
Nach alledem ist das Urteil auf die beiden Revisionen aufzuheben, soweit die Angeklagten Et, Rei, And, ie uns ROW betroffen sind.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, ergänzende Feststellungen zu treffen und auf ihrer Grundlage die Frage der strafrechtlichen Verantwortung der Angeklagten für die Folgen des Betriebsunfalls vom 9. EEE 1975 erneut zu prüfen. Dabei wird diesmal wohl auch - entsprechend dem bisher abgelehnten Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft (UA S. 110) - näher zu klären sein, in welcher Weise die technischen Probleme, die zum vorliegenden Unfall geführt haben, in vergleichbaren anderen Kernkraftanlagen oder sonstigen größeren Industriewerken behandelt worden sind.
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Soweit das Gericht auf Grund der neuen Feststellungen zu Verurteilungen gelangt, wird es bei der Strafzumessung die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StGB zu beachten haben.
Loesdau Mösl Pikart
Woesner Kuhn