Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 04.05.1977 – 2 StR 143/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 143/77 BESCHLUSS ur

in der Strafsache

gegen

den Dreher Kurt 5 EB zus KEM, geboren am

GER 195: ir. vo MEEEEEEEEN OH.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1976 im Urteilsspruch ergänzt und im Kostenausspruch geändert wie folgt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen; soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt.

2b

- 3 - v7)

Gründe§

Im Falle II 2 der Urteilsgründe muß der Angeklagte wegen der nicht erwiesenen Teilakte ausdrücklich freigesprochen werden, da von den in Anklage und Eröffnungsbeschluß zu einer fortgesetzten Tat zusanmengefaßten Einzelhandlungen alle bis auf eine ausgeschieden worden sind (BGH NJW 1951, 726).

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer