Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 03.05.1977 – 5 StR 200/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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L 5 StR 200/77 9
3.577
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Bürokaufmann Holger B ai aus Bw geboren an EB 1955 in 2GB,
2. den Fleischergesellen David F ui»
aus CB, geboren am EEE» 1953 in Ei,
wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung u.a.
sy - 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
Anhörung des Generalbundesanwalts am 3.Mai 1977 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:
dazu
Auf die Revisionen der Angeklagten BP und FEB wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 23.August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat,
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Die Besetzungsrügen greifen durch. Wie von den Beschwerdeführern vorgetragen und aufgrund der Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts erwiesen ist, war die erkennende Strafkammer zur Zeit der Verhandlung mit einem Vorsitzenden und sechs beisitzenden Richtern besetzt. Dies bedeutet auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der der Kammer zugewiesene Richter |] zur Zeit der Verhandlung beurlaubt war, eine unzulässige Überbesetzung. Daran ändert nichts, daß vier der beisitzenden Richter nur je zur Hälfte ihrer Arbeitskraft der Kammer zugewiesen waren. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Ausnahme ist, wie in der Entscheidung vom 25.4.1966 (NJW 1966, 1458) klar zum Ausdruck kommt, auf die Zuweisung
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eines Hochschullehrers beschränkt. Die vom Landgerichtspräsidenten dargelegten Gründe rechtfertigen die vom Präsidium beschlossene Besetzung der erkennenden Strafkammer nicht."
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Sarstedt Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte