Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 03.05.1977 – 5 StR 197/77

5. Strafsenat

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5 StR 197/77 53 Jı5ı 77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Betonbauer Hans-Peter WB aus KB,

dort geboren am Em 1935,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

- Sachbezeichnung: BEE u.a. -

wegen Diebstahls u.a.

v2»;

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3.Mai 1977 einstimmig beschlossen:

4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23.November 1976 nach § 349 Abs.4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Revision nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Jedoch ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, daß der Angeklagte unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) gehandelt hat. Das Landgericht hat zwar in rechtlich unbedenklicher Weise das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 8.März 1974 als rückfallbegründend zugrunde gelegt. Für die vom Gesetz geforderte weitere Vorverurteilung genügt indessen nicht der allgemeine Hinweis auf die "Vielzahl der zum Teil auch einschlägigen Vorstrafen" (UA S.23). Als frühere Straftaten, die in einem kriminologischen Zusammenhang mit den jetzt abgeurteilten Taten stehen, kommen die am 1.November 1965 vom Landgericht in Kiel abgeurteilten Diebstahlstaten in Betracht. Ob der zeitliche Abstand zwischen ihnen und dem Beginn der

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am 8.März 1974 abgeurteilten Taten die in § 48 Abs.4 StGB bezeichnete Frist überschreitet, ist den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen. Es fehlt die Angabe, wann die am 1.November 1965 abgeurteilten Diebstahlstaten begangen worden sind-und wie lange sich der Angeklagte zwischen diesem Zeitpunkt und den am 8.März 1974 abgeurteilten Vermögensstraftaten in Straf- und Untersuchungshaft befunden hat.

Sarstedt Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte