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BGH Urteil vom 03.05.1977 – 5 StR 1/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sstR 1/77 5:7 BUNDESGERICHTSHOF IM: NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Angestellicn Wilhelm „F Z— aus Bin -L>.

2. den Ingenieur Wolfgang K z> aus FggsEn. dBED n ’

geboren am 1932 i

wegen Untreue u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Mai 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr EB aus oo |

als Verteidiger des Angeklagten Fe,

Rechtsanwalt EB aus ED

als Verteidiger des Angeklagten Kg

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23.August 1976 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landes-

kasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat Feldhusen von dem Vorwurf der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und > von der Anklage freigesprochen, ihn zu der Tat angestiftet zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

ww

Das Landgericht stellt Untreuehandlungen sowohl im Sinn des Mißbrauchtatbestandes als auch des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB fest. Es nimmt auch mit Recht an, daß das Vermögen der Bank "bereits im Zeitpunkt der Hingabe der Gelder eine Verschlechterung erlitten hat", weil unter den hier gegebenen Umständen das mit der weiteren Kreditgewährung verbundene Risiko durch die Aussicht, bereits verlorene Gelder zurückzugewinnen, nicht ausgeglichen wurde (UA S.101/102). Das Landgericht meint aber, einen Schädigungsvorsatz nicht feststellen zu können; daB sei nicht zu widerlegen, daß er "bis zum 14.Oktober 1966 von der naheliegenden Möglichkeit einer Sanierung der Firma und damit auch von der Rettung des Kreditengagements überzeugt war" (UA 5.105).

Diese Würdigung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist auch nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt. Wie der Revision zuzugeben ist, liegt es allerdings fern anzunehmen, am» könne auch noch am Ende des Tatzeitraumes geglaubt haben, daß seine Rettungsversuche Erfolg haben, die für die "Sanierung" neu aufzuwendenden Mittel also nicht verloren sein würden. Es ist jedoch allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden. Kann er letzte Zweifel nicht überwinden, so muß das hingenommen werden, sofern der Tatrichter bei der Überzeugungsbildung nicht gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich.

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Die genannte Vorstellung des Angeklagten schließt bei den Mißbrauchshandlungen den Schädigungsvorsatz aus (RGSt 61,211,213). Indessen könnte GREEEEEB surch die im Urteil festgestellten anderen Treupflichtverletzungen der Bank einen weiteren Vermögensnachteil zugefügt und diesen auch in seinen Willen aufgenommen haben. Darauf weist die Revision zutreffend hin. WW> hat den Bankvorstand lange Zeit über die wirtschaftliche Lage der beteiligten Kreditnehmer, das Ausmaß von das» Verschuldung, die jeweilige Höhe der gewährten Kredite und ihre Gefährdung falsch unterrichtet. Diese massiven Täuschungen können das Vermögen der Bank in einer der Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet haben. Das Landgericht geht hierauf nichtein. Auf diesem Mangel beruht das Urteil aber nicht. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nämlich, daß der Tatrichter Feldhusen auch insoweit nicht nachweisen konnte, er habe erkannt oder die Möglichkeit sich vorgestellt und gebilligt, der Bank einen Nachteil zuzufügen.

Der Vorwurf der Urkundenfälschung wird in dem angefochtenen Urteil mit zutreffenden Gründen verneint. Die Revision hat dieses auch nicht angegriffen.

Dagegen meint die Revision, EB könne sich

gegenüber >, EHEM, GEREEBD un: GE ses fort-

gesetzten Betruges schuldig gemacht haben, weil er ihnen vorgespiegelt habe, daß er zur Abgabe der Garantieerklärungen befugt gewesen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, daß dann die genannten Personen über seine Befugnisse getäuscht und hierdurch bei ihnen einen Irrtum erregt

oder unterhalten hat.

2. En

Da Anstiftung und Beihilfe eine vorsätzlich begangene Haupttat voraussetzen, eine von dB» vorsätzlich begangene Tat aber nicht nachgewiesen ist, kann >

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nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe dazu verurteilt werden.

Soweit die Revision meint, (BB könne aurch die zweckwidrige Verwendung von 100.000 DM Bausparmitteln selbst eine Untreue begangen haben, ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht auch bei ihm einen Schädigungsvorsatz nicht hat feststellen können.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen.

Sarstedt Herrmann Schmidt Schuster Horstkotte